Udolphs Schwertmeistererlass
Wir, Udolph von Zeis Gnaden, König von Wanzgar, zu allen Zeiten
Mehrer des Reiches, Hammer der Alamohaden, etc.
bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun jedermann kund, daß
wir den Meistern des Schwerts diese besondere Gnade erwiesen,
ihnen zugestanden und erlaubt haben, und zwar auch in unserer
Eigenschaft als wenzinger König und Kraft des hiermit verkündeten
Briefs,
- daß von nun an nirgendwo in Wenzingen sich jemand Meister des
Schwerts nennen soll, eine Fechtveranstaltung ausrichten oder gegen
Bezahlung Fechtunterricht erteilen soll, wenn er nicht zuvor von den
Meistern des Schwerts in seiner Kunst geprüft und zugelassen worden
ist;
- daß die Meister des Schwerts jederzeit, wann es ihnen beliebt, in
den Reichsstädten oder den anderen Städten unserer Lande tagen,
einen Vorsitzenden wählen und einsetzen;
- und dabei Schäden und Nachteilen vorbeugen, in Wahrnehmung
ihrer wohlverstandenen Interessen Ordnungen und Satzungen
ausarbeiten, erlassen und vollziehen, deren Einhaltung durch
angemessene Strafen und Bußen zu erzwingen ist;
- alle unter ihnen, die dagegen verstoßen, sollen und dürfen sie
selbst, von niemand behindert, angemessen rügen und strafen,
jedoch ohne Eingriff in unsere oder des Reichs Zuständigkeit und
unbeschadet allgemein geltenden Rechts.
Allen und jeglichen unserer und des Reiches Herzögen,
Fürsten, Markgrafen, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen,
Freiherrn, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vögten, Pflegern,
Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern,
Räten, Bürgern unserer Gemeinden und sonst allen unseren Untertanen
und denen des Reichs und den Getreuen, gleich welche Würde, Stand
oder Eigenschaft sie haben,
gebieten wir deshalb ernstlich mit diesem Brief, daß sie die oben
genannten Meister des Schwerts, die jetzigen und diejenigen, die es
in Zukunft werden, bei der Ausübung der vorstehenden königlichen
Gnade, Gunst und Erlaubnis nicht behindern oder beeinträchtigen,
sie diese vielmehr, wie vorstehend beschrieben, wohlwollend
gebrauchen und nutzen lassen und sie ihnen vollkommen gewährt
sein lassen,
nichts dagegen tun, noch jemand zu tun die Möglichkeit geben, und
zwar in keiner Weise, so lieb einem jeden unsere und des Reiches
Ungnade ist,
und zur Vermeidung einer Strafe von einhundert Otschen, zu
der jeder verurteilt sein soll, der schuldhaft dagegen verstößt, die
nicht erlassen werden darf und zur einen Hälfte der Reichskammer
und zur anderen den Meistern des Schwerts oder deren
Rechtsnachfolgern verfällt.
Zur Beurkundung des Briefs ist dieser mit unserem angefügten
königlichem Siegel gesiegelt worden und ausgefertigt am 10. Vinheik
des Jahres nach dem Tode Rogers 1001, im 19. Jahr unserer Regierung
als wenzinger König.
Dies ist der Wille des Königs
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