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Udolphs Schwertmeistererlass

Wir, Udolph von Zeis Gnaden, König von Wanzgar, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, Hammer der Alamohaden, etc.

bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun jedermann kund, daß wir den Meistern des Schwerts diese besondere Gnade erwiesen, ihnen zugestanden und erlaubt haben, und zwar auch in unserer Eigenschaft als wenzinger König und Kraft des hiermit verkündeten Briefs,

- daß von nun an nirgendwo in Wenzingen sich jemand Meister des Schwerts nennen soll, eine Fechtveranstaltung ausrichten oder gegen Bezahlung Fechtunterricht erteilen soll, wenn er nicht zuvor von den Meistern des Schwerts in seiner Kunst geprüft und zugelassen worden ist;

- daß die Meister des Schwerts jederzeit, wann es ihnen beliebt, in den Reichsstädten oder den anderen Städten unserer Lande tagen, einen Vorsitzenden wählen und einsetzen;

- und dabei Schäden und Nachteilen vorbeugen, in Wahrnehmung ihrer wohlverstandenen Interessen Ordnungen und Satzungen ausarbeiten, erlassen und vollziehen, deren Einhaltung durch angemessene Strafen und Bußen zu erzwingen ist;

- alle unter ihnen, die dagegen verstoßen, sollen und dürfen sie selbst, von niemand behindert, angemessen rügen und strafen, jedoch ohne Eingriff in unsere oder des Reichs Zuständigkeit und unbeschadet allgemein geltenden Rechts.

Allen und jeglichen unserer und des Reiches Herzögen, Fürsten, Markgrafen, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherrn, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern unserer Gemeinden und sonst allen unseren Untertanen und denen des Reichs und den Getreuen, gleich welche Würde, Stand oder Eigenschaft sie haben,

gebieten wir deshalb ernstlich mit diesem Brief, daß sie die oben genannten Meister des Schwerts, die jetzigen und diejenigen, die es in Zukunft werden, bei der Ausübung der vorstehenden königlichen Gnade, Gunst und Erlaubnis nicht behindern oder beeinträchtigen, sie diese vielmehr, wie vorstehend beschrieben, wohlwollend gebrauchen und nutzen lassen und sie ihnen vollkommen gewährt sein lassen,

nichts dagegen tun, noch jemand zu tun die Möglichkeit geben, und zwar in keiner Weise, so lieb einem jeden unsere und des Reiches Ungnade ist,

und zur Vermeidung einer Strafe von einhundert Otschen, zu der jeder verurteilt sein soll, der schuldhaft dagegen verstößt, die nicht erlassen werden darf und zur einen Hälfte der Reichskammer und zur anderen den Meistern des Schwerts oder deren Rechtsnachfolgern verfällt.

Zur Beurkundung des Briefs ist dieser mit unserem angefügten königlichem Siegel gesiegelt worden und ausgefertigt am 10. Vinheik des Jahres nach dem Tode Rogers 1001, im 19. Jahr unserer Regierung als wenzinger König.

Dies ist der Wille des Königs



Ordonannz Udolphs I. / Wenzinger Jugger-Recht

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