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Gerichtsbarkeit des Wenzinger Jugger Verbandes gemäß Codex Udolphis 1204 (Gildenrecht VI)

§ 1 Präambel:

1. Am 28. Simiss 994 MLZ haben 6 Juggermannschaften in Laurenburg die Laurenburger Juggerliga gegründet. Am 21. Simiss 1012 MLZ ist die Damenseesche Juggerliga (DJL) mit der Laurenburger Juggerliga zum Wenzinger Jugger Verband WJV vereinigt worden. Im Zuge einer Neuordnung des lizenzierten Juggerspiels wurde am 18. Karfried 1012 MLZ ein Ligaverband gegründet, der künftig als Mitglied dem WJV angehört.

2. Wichtigste Aufgabe des WJV ist die Ausübung des Juggersports in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der obersten Spielklasse. Er trägt gemäß Erlass vom Herbst 1044 (Gildenstatus) die Gesamtverantwortung für die Einheit des wenzinger Juggers. Der WJV handelt in sportlicher Verantwortung und fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des freien Spiels verbunden. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Breitensport. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Wenzinger Jugger-Verband gemäß Codex Udolphis 1204 folgende Satzung:

§ 2 Allgemeine Grundsätze

1. Der Wenzinger Juggerverband ist dem Wenzinger König treu und glaubt an Zei.

2. Jedes Amt im WJV ist Frauen und Männern zugänglich.

§3 Spieler und Mannschaften

1. Spieler und übungsleiter die nicht gemeinhin für ehrlos oder unehrlich gelten dürfen sich in Mannschaften zusammenschließen.

2. Mannschaften sind vor dem Jugger-Rat ins Mannschaftsregister einzutragen. Die Namen der Mannschaftsmitglieder müssen hinterlegt werden.

3. Was für gemeinhin ehrlos oder unehrlich gilt entscheidet im Zweifelsfall der Hohe Jugger-Rat.

4. Zur Förderung der ehrlichkeit und der ehrenhaftigkeit empfiehlt der WJV jedem Spieler die Ausübung eines Gewerkes oder Tagwerkes. Der gemeinsprachliche Begriff des ‚Juggerprofis’ findet in diesem Werk keine Zuwendung, vielmehr sei von ‚Nicht-Amateuren mit Lizenz’ die Rede.

§4 Streitigkeiten

1. Der Jugger-Rat darf Streitsachen der Mannschaften und übungsleiter untereinander autonom richten, sofern keine Außenstehenden betroffen sind. Die entsprechenden Regelungen, sowie die Streitsachen und ihr Ausgang sind der weltlichen Gerichtsbarkeit anzuzeigen.

§5 Namen der Mitglieder

1. Die Vereine sind als Mitglieder die Träger des Juggersports. Die Mannschaftsnamen haben dieser Bedeutung zu entsprechen.

2. änderungen, Ergänzungen oder Neugebungen von Mannschaftsnamen und Mannschaftszeichen zum Zwecke der öffentlichen Anpreisungen von Waren oder königlichen Marken sind zulässig.

3. Für die Feldjuggersportgemeinschaften und Juggermanufaktursportgruppen sind die von den Lehnsherren mit den Feldjuggersportgemeinschaften und Juggermanufaktursportgruppen geschlossenen übereinkünfte, für die Feldnutzung, sowie die Aufnahmebestimmungen des Schiedsrichters maßgebend.

4. Verstöße dagegen führen zu Konsequenzen, die Folgen haben können.

5. Die Bestimmungen der Nummern 1., 2. und 4. gelten ebenso wie Bestimmung Nummer 3. Die Bestimmungen der Nummern 1., 2., und 4. sind nicht weniger Zeigefällig als Bestimmung Nummer 3.

§ 6 Zusatzparagraph

1. Sämtliche Belange was die Ausrichtung der Spiele der WJL betrifft obliegen dem WJV, gemäß königlichem Erlass König Bertram-Hagatheos I. von 1012 MLZ

2. Es darf in Wenzingen nur eine organisierte Grafschaftsübergreifende Jugger-Liga geben, gemäß königlichem Erlass König Bertram-Hagatheos I. von 1012 MLZ



Udolphs Schwertmeistererlass / Rosensteiner Kleidererlass

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