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Geistlicher Ritterorden der "armen Ritter Zeis"

Entstehung:

Im Jahre 999 traten im gerade gegründeten Wenzingen 9 Ritter, zu einer Gesellschaft zusammen, welche unter dem Namen der „armen Ritter Zeis“ die Verpflichtung verband, das heilige Land zu verteidigen und die in ihm befindlichen Zeigläubigen gegen jeden Überfall durch Ungläubige, Räuber oder Orks zu schützen. König Bertram Hagatheo und der Pontifex Maximus nahmen sich ihrer an, ersterer überließ ihnen einige kleine Güter.

1107 wurde der Orden offiziell bestätigt und es wurden ihm Ordenregeln erteilt sowie das weiße Ordenskleid mit schwarzer Schärpe der rogerschen Priesterschaft gegeben, welchem der Pontifex Maximus ein Wappen hinzufügte.

Der Orden, der heute eigentlich nur noch unter dem Namen „Heilige Ritter Zeis“ bekannt ist, besitzt nach über 200 Jahren eine beachtliche Anzahl an Lehen, Wehrklöstern, Ordensburgen und ähnlichem. Seit je her hat der Orden seinen Hauptsitz in Lichenroth (Nordmark). Dennoch sind die Ritter des Ordens überall da zu finden wo es die Pflicht und Zei verlangt

Allgemeines:

Der Orden entstand als notwendige Spitze des Strebens nach der Vereinigung des Priester– und Rittertums. In dem geistlichen Ritterorden, dessen Glieder zugleich das Schwert der Ritter schwangen und das Zeieck der Priester hoch hielten!

Der „Meister“, auch „Ordens–“ oder „Hochmeister“, den man erst seit neuerer Zeit „Großmeister“ sich zu nennen gewöhnt hat, steht da er sich außerhalb der Priesterlichen Rangfolge bewegt, in direkter Verbindung zum Pontifex Maximus, der somit auch der einzige Befehlshaber über den Orden außer dem Ordensmeister selbst ist. Dies führt natürlich innerhalb der Kirche zu Neid, doch gab es bisher noch keine offenkundigen Feindschaftsbekundungen.

Geleitet wird der Orden derzeit von Meister Arlion von Falsingen, seine direkten Vertreter sind der Seneschall Gerhard von Mesingen und der Marschall Zeihold „Roger“ von Schirmeck-Streitberg-Lohrerwiesen.

Der Orden an sich besitzt auch recht ausgedehnte Privilegien. Zum Beispiel sind sie von allen kirchlichen (weltlichen ja ohnehin) Abgaben frei. Des Weiteren haben sie das Recht, gebannte Ritter aufzunehmen und in Kirchen bzw. Tempeln die mit dem Interdikt belegt sind, Gottesdienste halten zu lassen. Auch dürfen Sie Kirchen und Tempel bauen und unterstehen niemand anderem als dem Pontifex Maximus.

Ordensregeln:

Vorwort:

Wir wenden uns zuerst an alle diejenigen, welche ihrem eigenen Willen zu folgen verschmähen und mit reinem Herzen unserem Herrn Zei und seinem direkten Vertreter auf Erden, dem Pontifex Maximus, Ritterdienste zu tun begehren und mit eifriger Sorgfalt die sehr edle Rüstung des Gehorsams auszufüllen sich bemühen und dieselbe auch dauernd ausfüllen.

So ermahnen wir euch, die ihr bis jetzt weltliches Rittertum ausgeübt habt, dass ihr denen folgt, welche Zei aus der Masse der Verdammnis auserlesen und damit seine Gnade und Barmherzigkeit zur Verteidigung der heiligen Kirche berufen hat, und euch beeilet, ihnen für immer Euch zuzugesellen.

Vor allen Dingen musst du, wer du auch seiest, Ritter Zeis, wenn du einen so heiligen Übertritt erwählst, mit reinem Fleiß und fester Beharrlichkeit dich deinem Berufe widmen. Denn in deinem Beruf, ist der Ritterstand erblüht und zu neuem Leben erwacht. Jener Beruf, welcher  die Aufgabe hat, die Armen, die Pilger, die Reichsgrenzen und die Kirchen, zu verteidigen, wieder dem Irrglauben und der Dunkelheit und dem Chaos zu streiten.

Wohl geschieht also mit uns, denen unser Herr Zei  seine Freunde aus der heiligen Stadt (Lichtenfels) in das Gebiet der Nordmark und ganz Wenzingen gesandt hat, welche um unseres Heils und um der Verbreitung des wahren Glaubens willen nicht aufhören, ihre Seelen Zei  dem Herrn als wohlgefälliges Opfer darzubringen.

Alles das, was auf dem gegenwärtigen Konzil nicht auswendig vorgetragen und dargetan werden konnte, haben wir nicht mit Leichtfertigkeit, sondern der klugen Voraussicht und Weisheit des ehrwürdigen Vaters Albrecht und des Pontifex der Zentralmark, der an Erfolgen reich und weil er an Ort und Stelle ist, die Verhältnisse am besten kennt, und endlich dem Beschluss des allgemeinen Kapitels der armen Ritter Zeis einmütig überlassen.

In der Tat dürfen wir, obgleich eine gar große Anzahl frommer Väter, die sich auf diesem Konzil unter göttlicher Eingebung versammelt haben, die Gültigkeit unserer Darstellung anerkannt hat, die richtigen Ansichten, die sie äußerten und vertraten, durchaus nicht mit Stillschweigen übergehen.

So bin ich, Johannes Müller, durch die Gnade Zeis für würdig befunden worden, der bescheidene Schreiber des vorliegenden Schriftstückes zu sein auf Geheiß des Konzils.

Der Meister der Ritterschaft, Bernard de Guerre, war selbst anwesend und hatte einige seiner Brüder bei sich.

Dem Konzil hat es gefallen, dass das Ergebnis der Beratung, welches hier durch das Studium der heiligen Schrift sorgfältig ausgearbeitet und geprüft wurde, mit der Voraussicht des Pontifex Maximus sowie der Zustimmung des Kapitels der armen Ritter Zeis aufgezeichnet wurde, damit es nicht der Vergessenheit anheim falle und sicher aufbewahrt werde, auf dass sie (die Ordensritter) sich würdig zeigen, geradewegs zu ihrem Schöpfer zu gelangen, dessen Süßigkeit soviel den Honig übertrifft, dass dieser, mit ihm verglichen, bitter ist wie der bitterste Wermut und mit dessen Beistand sie kämpfen und kämpfen mögen in alle Ewigkeit.

Gepriesen sei Zei.

Vom Auftrag des Ordens:

1. Kampf wieder dem Chaos und der Dunkelheit Euer oberstes Ziel liebe Brüder, soll der Kampf wieder den Dienern und Kreaturen des Chaos und der Dunkelheit sein. Ihr sollt den Kampf wieder diese Schergen aufnehmen wo ihr ihn antrefft und sollt ihn nicht scheuen.
Auch nicht allein auf Wenzingen soll euer Kampf beschränkt sein, denn Zei beschützt das jegliche, so sollt auch ihr über die Grenzen Wenzingen hinaus im Gesamten Kristall danach streben das Chaos und die Dunkelheit zu vertreiben. Auf das das Licht Zeis uns alle erreicht.

2. Verteidigung des Zeiglaubens Das nächste hehre Ziel, welches ihr zu erfüllen habt, ist die Verteidigung und Verbreitung des Zeiglaubens. Mit Romans Weisheit und Rogers Schwert sollt ihr die Ketzer, welche auf Zeis Erden wandeln bekämpfen, auch sollt ihr den ungläubigen, oder jenen die einen falschen Weg eingeschlagen haben von Zei berichten. So denn ihre Seele nicht gänzlich verloren ist, werden Sie auf den Weg der Wahrheit zurückfinden.

3. Der Schutz der Pilger Ein weiterer Auftrag sei euch gegeben liebe Brüder. Den Pilgersmann, welcher innerhalb und auch außerhalb von Wenzingen auf den Spuren der Heiligen und Seeligen wandert sollt ihr euren Schutz anheim stellen. Denn auch ihr seid in den Augen unseres Herren Pilgerreisende.

4. Schutz der Wenzinger Reichsgrenzen Als letztes sei euch der Auftrag erteilt, zusammen mit den weltlichen Mächten welche um eurer Hilfe bitten, die Wenzinger Reichsgrenzen zu schützen. Ihr sollt das Reich beschützen vor der Dunkelheit und dem Chaos, genauso wie vor Ketzer und Ungläubigen die Wenzingen in die Dunkelheit ziehen wollen.

Von den Ordensstrukturen:

5. Von den Befehlshabern des Ordens. Der Orden sei ausschließlich seiner Heiligkeit (=Pontifex Maximus), dem Vertreter Zeis auf Erden, unterstellt und verpflichtet. Er ist der oberste Befehlshaber des Ordens.
An seiner statt wird der Orden aber von folgenden Personen geleitet und gelenkt:
Dem Ordensmeister sowie seinen 8 Stellvertretern und Würdenträgern.
Vertreten wird der Meister durch den Senneschall im Frieden und den Marschall im Krieg.
Außerdem sollen ihm folgende weitere Stellvertreter und Würdenträger zu Seite stehen:

  • Der Komtur als Aufsicht über den Ordensschatz, und verantwortlicher für die Verteidigung
  • Der Spitter als Aufsicht und verantwortlicher über die Ordensspitäler
  • Der Firmarienarzt als verantwortlicher über die Krankenpflege
  • Der Drapier als Aufseher über das Bekleidungs- und Rüstwesen
  • Der Tressler als verantwortlicher für das Finanzwesen und die Verwaltung
  • Der Turkopolier als Anführer der Hilfstruppen

Ihnen gilt es den absoluten gehorsam entgegen zu bringen.

6. Vom Konvent Das Konvent, welches die höchste Macht im Orden, nach dem Meister, ausübt setzt sich aus dem Meister sowie seinen 8 Stellvertretern zusammen.
Der Konvent wählt aus seinen Reihen den Ordensmeister und ergänzt, wenn dies z.B. durch den Tod eines Bruders nötig ist, sich selbst.

7. Vom Generalkapitel Das Generalkapitel seinerseits besteht aus den Mitgliedern des Konvents sowie den 3 höchsten Ritter, den 3 höchsten Klerikern und den 3 höchsten dienenden Brüdern zusammen.

8. Von den Klassen Die Mitglieder des Ordens werden aufgeteilt in sechs Klassen,

  • Die Geistlichen, welche die Zeidienste abhalten, für das Seelenheil sorge tragen und auch die Beichte abnehmen.
  • Die Ritter, die das geistliche Gelübde abgelegt haben.
  • Die Knappen, welche die Ritterbrüder in jeder Hinsicht unterstützen und von ihnen lernen.
  • Die Sergeanten und dienenden Brüder, welche entweder als gewappnete Brüder in der Schlacht kämpfen oder eben als dienende Brüder die anfallenden arbeiten erledigen.
  • Die Donaten, welche sich selbst dem Orden schenken. Hierzu gehören auch die Kinder welche von ihren Eltern dem Orden geschenkt werden (Oblaten). Diese sollen, wenn es ihr eigener Wille ist und Sie das geistliche Gelübde ablegen, in den Stand der dienenden Brüder erhoben werden.
  • Die Confratres, die weltlichen Förderer welche uns, die „armen Ritter Zeis“, mit Spenden jeglicher Art bedenken.

Von Befugnissen:

9. Von der Vollmacht des Meisters. Dem Meister ist es erlaubt, einem Beliebigen die Pferde oder Waffen oder eine beliebige Sache eines Beliebigen zu geben. Doch darf der, dessen Sachen vergeben wurden, sich nicht verdrießen, weil er diese Sachen für sicher hielt; wenn er daher zornig werden sollte, vergeht er sich gegen Zei. Dieses von uns erlassene Gebot ist für alle von Nutzen, so dass es in Zukunft unabänderlich gehalten werde.

10. Keiner soll nach eigenem Willen ausgehen. Es zieht sich allerdings für die Ritter, die nichts anderes besser als Zei erachten, wegen des heiligen Dienstes , den sie gelobt haben, oder wegen der höchsten Seligkeit oder aus Furcht vor der Dunkelheit, dem Meister sowie seinen Vertretern Gehorsam bewahren. Sie sind daher gehalten, dass, sobald vom Meister oder demjenigen, dem der Meister den Auftrag erteilt hat (=Pontifex Maximus), irgendwo irgendetwas befohlen wird, sie, wie wenn es durch Zeis Weisung angeordnet wäre, in der Ausführung keine Verzögerung kennen.
Durch gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir also, dass in diesem vom Pontifex Maximus eingesetzten Orden keiner nach seinem eigenen Willen kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem Befehl des Meisters unterwerfe, um imstande zu sein, dem Wort des Herrn nachzueifern.

11. Keiner darf den umsonst dienenden Knappen schlagen. Wenn aber ein Knappe einem Ritter aus Liebe und um Gotteslohn dient, ist es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen irgendwelcher Schuld zu prügeln.

12. Das Senden von Briefen. Auf keinen Fall ist es einem Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder Stellvertreters erlaubt, von seinen Eltern oder von irgendeinem Menschen oder von anderen Mitgliedern des Ordens Briefe zu empfangen oder zu senden. Nachdem der Bruder die Erlaubnis erhalten hat, soll der Brief in Anwesenheit des Meisters, wenn es sein Wunsch ist, vorgelesen werden. Wenn ihm allerdings von seinen Eltern etwas geschickt wird, soll er sich nicht herausnehmen, es anzunehmen, ohne den Meister vorher zu benachrichtigen. Dieses Kapitel betrifft nicht den Meister und Amtsinhaber im Orden.

Vom Zeidienst:

13. Wie die Brüder am Gottesdienst teilnehmen sollen. Ihr, die ihr euerem eigenen Willen entsagt,  um unserem Herrn Zei zu dienen, seit immer bestrebt, mit frommen und reinem Gemüt, das Morgengebet und den ganzen vollständigen Gottesdienst nach den Vorschriften der Bruderschaft und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt zuzuhören.
Deshalb ehrwürdige Brüder ist es eure größte Pflicht, weil ihr versprochen habt, das Licht des jetzigen Lebens und die Qualen eures Körpers gering zu schätzen und aus Liebe zu Zei unserem Herrn die wilde Welt für immer zu verachten. Durch die Speisen des Herrn gestärkt und gesättigt und in den Geboten des Herrn unterwiesen und gefestigt soll sich nach Vollzug der göttlichen Mysterien keiner fürchten, in die Schlacht zu ziehen, vielmehr bereit sein.

14. Wann man beim Gottesdienst stehen oder sitzen soll. Es ist uns aber durch überaus glaubwürdige Zeugen zu Ohren gekommen, dass ihr offenbar regellos und ohne Maß den Gottesdienst im Stehen anhört. Dass dies so gehalten wird, haben wir nicht angeordnet, wir missbilligen es in höchstem Maße. Wir befehlen, dass sich alle, die Starken wie die Schwachen, setzen, um ein Ärgernis zu vermeiden. Wir legen euch dar, dass ihr, ihr am Ende des Gottesdienstes von euren Sitzen erhebt und euch zum Altar zur Verehrung der heiligen, und des Herrn Zei wendet, während die Schwachen sich verneigen.

15. Wie viel die Brüder beten sollen, wenn sie am Gottesdienst nicht teilnehmen können. Übrigens, wenn ein Bruder in Geschäften der Bruderschaft unterwegs ist, was ohne Zweifel öfters vorkommt, und deshalb den Gottesdienst nicht mitfeiern kann, soll er für das Morgengebete 12 Gebete des Herrn beten und für Vesper 3x3, was wir gutheißen und einmütig mit deutlicher Stimme bekräftigen. Diejenigen aber, die zu heimbringendem Auftrag ausgesandt, nicht zur entsprechenden Stunde zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist, von der verpflichtenden Anordnung die festgesetzten Stundengebete nicht übergehen.

16. Nach beendetem Nachtgebet ist Schweigen zu halten. Nach Beendigung des Nachtgebets ist danach zu Bett zu gehen. Für die aus dem Nachtgebet gehenden Brüder gibt es ausdrücklich keine Erlaubnis, mit jemandem in der Öffentlichkeit, außer bei zwingender Notwendigkeit, zu sprechen. Der, der seinem Knappen etwas zu sagen hat, soll es leise sagen. Vielleicht kommt es vor, dass in diesem Zeitabschnitt eine höchst zwingende Dringlichkeit in Kriegsgeschäften oder im Bestand eures Hauses, weil für dieses der Tag euch nicht ausreichend schien, von euch, die ihr aus dem Nachtgebet kommt, fordert, dass sich der Meister selbst oder der, dem nach dem Meister das Regiment des Hauses anvertraut ist, mit einem Teil der Brüder bespricht.
Und euch, die ihr eure Schlafstellen aufsucht, geben wir auf, in Demut und reiner Ergebung ein Gebet des Herrn zu sprechen, wenn einer etwas Törichtes gesagt hat.

17. Was nach dem Tod eines Ordensbruders zu tun ist. Wenn einer vom den Ordensbrüdern den Tod, der niemanden schont, anheim fällt, dem sich zu entziehen unmöglich ist, befehlen wir den Klerikern, die bei euch dienen, Zei das schuldige Stundengebet und die Messe feierlich für die Seele (des Verstorbenen) reinen Herzens darzubringen. Die Brüder andererseits, die da (wo sich der Leichnam befindet) anwesend sind und in Gebeten für das Heil des verstorbenen Bruders die Nacht gläubig ausharren, sollen 3x3x3 (27 an der Zahl) Gebete des Herren bis zum dritten Tag für den verstorbenen Bruder verrichten; desgleichen soll von jenem Tag an, wo ihnen das Ableben des Bruders bekannt wird, bis zum vorgenannten Tag in brüderlicher Ehrerbietung die vorgenannte Zahl Gebete des Herren zur unversehrten Vollendung (des Toten) gehalten werden. Dazu allerdings bitten wir aus göttlicher und barmherziger Liebe und befehlen aus pastoraler Vollmacht, dass täglich soviel an Speise und Trank, als sie einem lebenden Bruder, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist, gegeben wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum dreißigsten Tag gewährt werde. Alle anderen Opfergaben, verbieten wir gänzlich.

Von den Mahlzeiten:

18. Vom gemeinsamen Mahl. Wir gestatten, dass ihr im Refektorium, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch dass ihr um das was euch nötig sein mag, wegen der Unkenntnis der Zeichen gelassen und unauffällig bitten sollt. So ist zu jeder Zeit das, was euch erforderlich ist, mit aller Demut und ehrfürchtigen Unterwerfung zu erbitten, vor allem bei Tisch.

19. Beim Mittags- und Abendessen soll eine heilige Lesung vorgetragen werden. Bei der Hauptmahlzeit und beim Abendessen soll im Refektorium immer eine heilige Lesung vorgetragen werden. Wenn wir nämlich den Herrn lieben, müssen wir nach seinen heilbringenden Worten und Vorschriften mit dem aufmerksamsten Ohr verlangen. Der Vorleser der Lesungen soll euch anweisen, Stillschweigen zu halten.

20. Über die Ordnung bei den Mahlzeiten. Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen und der eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder rohe Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich einschleiche. Wir halten es jedoch für billig, dass ein jeder Ritter, Kleriker und Bruder ein gleichgroßes Maß Wein für sich allein habe.

21. Nach der Mahlzeit sollen sie Dank sagen. Wir ordnen unauflöslich an, dass nach der Hauptmahlzeit und nach dem Abendessen in der Kirche, wenn sie nahe ist, oder wenn das nicht der Fall ist, am selben Ort Zei, unserem höchsten Erhalter, mit demütigem Herzen, wie es sich gebührt, Dank zu sagen. Die Überbleibsel (des angebrochenen Brotes) sollen aus brüderlicher Liebe an die Diener und die Armen verteilt, die nicht angebrochenen Brote aufbewahrt werden.

22. Der zehnte Teil des Brotes soll immer dem Almosenpfleger gegeben werden. Wir  befehlen euch, die dem Glauben an Zei folgen, den zehnten Teil des Brotes täglich eurem Almosenpfleger zu geben.

Vom gemeinsamen Leben:

23. Die Gemeinsamkeit der Lebensweise soll unter den Brüdern gewahrt werden. Damit wollen wir nicht sagen, dass es ein Ansehen der Person geben darf, vielmehr wende sich die Aufmerksamkeit den Kranken zu. Überall jedoch soll der, der also weniger braucht, Zei danken und sich nicht betrüben. Wer aber mehr braucht, demütige sich wegen seiner Armseligkeit und überhebe sich nicht, weil man auf ihn Rücksicht nimmt. Auf diese Weise bleiben alle Glieder in Frieden. Wir verbieten jedoch, dass es einem gestattet sei, sich übermäßiger Enthaltsamkeit hinzugeben, vielmehr soll er sich standhaft an das gemeinsame Leben halten.

24. Von kranken Rittern und anderen Brüdern. Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden, als ob in Ihnen Zei gedient werde. Die Kranken nämlich sind sorgfältig und geduldig zu ertragen, weil man an ihnen unzweifelhaft den himmlischen Lohn erwirbt.

25. Von den Krankenpflegern. Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und wachsamer Sorge, dass sie getreu und fleißig den Kranken alles, was immer zum Ertragen der verschiedenen Krankheiten erforderlich ist, nach dem Vermögen des Ordens besorgen, zum Beispiel Fleisch und Geflügel und so weiter, bis ihnen die Gesundheit wiedergeschenkt ist.

26. Wie die Greise geehrt werden sollen. Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf die Hinfälligkeit der Kräfte ertragen und aufmerksam geehrt werden; keinesfalls sollen sie in ihren Ansprüchen in dem, was dem Körper nötig ist, vernachlässigt werden bei gleichwohl unverletzter Autorität der Regel.

27. Vom zu meidendem Murren. Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien, Missgunst, Neid, Murren, Ohrenbläserei und Herabsetzung zu meiden und gleichwie eine Pest zu fliehen. Ein Jeder soll folglich mit wachsamen Herzen danach trachten, dass er seinen Bruder nicht heimlich beschuldigt oder tadelt.
Wenn freilich ein Bruder zuverlässig in Erfahrung gebracht hat, dass ein anderer Bruder gefehlt hat, soll er friedfertig und mit brüderlicher Güte entsprechend dem Gebote des Herrn unter vier Augen jenen allein zurechtweisen.
Wenn dieser ihn nicht anhört, soll er einen weiteren Bruder herbeiziehen. Wenn der zu tadelnde Bruder aber beide zurückweist, soll er im Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden.

28. Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen. Offenbar muss man sich nicht wenig hüten, sich herauszunehmen, einen anderen zum Zorn zu bewegen, da die größte Friedfertigkeit sowohl Arme wie Mächtige durch nahe Verwandtschaft und das Band übernatürlicher Brüderlichkeit gleichermaßen verbindet.

29. Von der Brüderlichkeit Trotz der für Ordnung notwendigen Hierarchie, sollt ihr Brüderlichkeit an den Tag legen. Wenn ihr unter euch seid, soll es niemand außer dem Meister und seinen Stellvertreter geben der einem anderen Bruder höher gestellt ist. Doch wahrt die Ordnung Brüder!
Wenn allerdings Fremde unter euch weilen, oder ihr Brüder euch in der Fremde befindet sollt ihr ein leuchtend Vorbild sein, und die Ordnung und Hierarchie an erster Stelle stehen.

30. Von den durch verschiedene Länder geschickten Brüdern. Die Brüder, die durch verschiedene Länder geschickt werden, sollen in Speise und Trank und allem übrigen die Regel, soviel in ihren Kräften steht, einzuhalten trachten und untadelig leben, damit sie "bei Außenstehenden einen guten Ruf haben", das religiöse Gelübde weder durch Wort noch durch Tat beflecken, sondern vorzüglich allen, mit denen sie verkehren, im Vorbild das Gewürz einer gesunden Weisheit und guter Werke geben. Bei wem sie Herberge aufzuschlagen beschließen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn es möglich ist, soll das Haus ihrer Herberge in der Nacht nicht des Lichtes entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit zu Bösen ihnen verschaffe, was Zei behüte. Wo sie aber hören, dass sich nicht exkommunizierte Ritter versammeln, dorthin heißen wir sie, nicht so sehr den zeitlichen Nutzen, sondern deren ewiges Seelenheil im Auge habend, sich aufmachen.

Von der Bekleidung:

31. Von Stoff und Art der Kleidung. Wir gebieten, dass die Gewänder immer von zwei Farbe seien, weiß, schwarz. Allen Rittern gestatten wir aber, ihrem Waffenrock das Wappen des Ordens und die Farbe rot hinzuzufügen. Den Knappen sei es nur gestattet die Farbe rot dem Waffenrock hinzuzufügen. Weil die Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels und Überflusses bewahren soll, bestimmen wir, dass solches von allen gehalten werde, dass der Einzelne sich leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und ausziehen kann. Der Verwalter dieses Amtes möge mit wachsamer Sorge zu vermeiden trachten, zu lange oder zu kurze Gewänder auszugeben. Vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer Größe entsprechend, angemessene, seinen Brüdern austeilen. Der, der neue erhält, soll die alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo immer nach Entscheid des Bruders, der das Amt inne hat, für die Knappen und Diener und manchmal für die Armen zurückzulegen sind.

32. Die alten Kleidungsstücke sollen an die Knappen verteilt werden. Der Drapier, also der Verwalter über das Kleiderwesen, soll mit aller Sorgfalt darauf achten, die alten Kleidungsstücke immer an die Knappen und dann und wann an die Armen ehrlich und gerecht auszugeben.

33. Auf Menge und Qualität der Kleidungsstücke soll geachtet werden. Es ist erforderlich, auf die Anzahl der Kleidungsstücke hinsichtlich der Körpergröße und -dicke zu achten; der Drapier sei in diesen Dingen sorgfältig.

34. Der Drapier soll auf die Gleichheit der Gewänder achten. Der Drapier soll mit brüderlicher Einsicht, wie oben gesagt, auf die Länge der Gewänder mit gleichem Maß achten, damit kein Auge von Flüsterern und Verleumdern etwas zu bemerken sich herausnehmen kann, und in allem Vorgesagtem vor Zei demütig Rechenschaft ablegen kann.

Von Besitz und Eigentum:

35. Von der Zahl der Pferde und Knappen. Einem jeden von euch Rittern ist es gestattet, drei Pferde zu haben, ausgenommen mit der Erlaubnis des Meisters. Aus demselben Grund gestatten wir den einzelnen Rittern nur höchstens drei Waffenträger (= Knappen).

36. Wer nach Besserem verlangt, soll das Minderwertigere haben. Wenn ein Ordensbruder durch Schuld oder Antrieb der Überheblichkeit Schöneres und Besseres zu haben begehrt, soll er wegen solcher Anmaßung ohne Zweifel das Billigste bekommen.

37. Keiner soll tauschen oder erbitten. Es erübrigt sich zu gebieten, dass keiner ohne Erlaubnis des Meisters wage, das Seinige auszutauschen und um etwas zu bitten, ausgenommen, wenn es sich um eine kleine Sache von geringem Wert handelt.

38. Vom Erbitten und Empfangen. Wenn jedoch in der Tat irgendeinem Bruder eine Sache, ohne dass darum gebeten wurde, geschenkt wurde, soll er sie dem Meister oder Provinzverwalter zeigen. Andernfalls freilich, wenn sein Freund oder ein Elternteil es nur ihm zu seinem Nutzen schenken wollen, soll er es durchaus nicht annehmen, bis er von seinem Meister die Erlaubnis hat. An diese vorstehende Regel sind jedoch die Amtsverwalter nicht gebunden, denen dieser Dienst besonders obliegt und überlassen wird.

39. Ob sie Eigentum besitzen dürfen. Eine neue Art der Frömmigkeit, hat offenbar Einzug in den Orden gehalten. Zu Recht also entscheiden wir daher, da ihr Mitglieder des Ordens, „armen Ritter Zeis“ genannt werdet. Weiterhin verfügen wir, dass kein Mitglied des Ordens Eigentum in jedweder Form besitzen darf, außer es ist von kleinem Wert. Jedweder andere Besitz entfällt an den Orden selbst, und wird in Zukunft durch Verwalter, welche durch das Konzil festgelegt werden, verwaltet.

Von den Riten:

40. Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen. Wenn ein Ritter aus der Menge des Verderbens oder ein anderer Weltlicher, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich erwählen sollte, solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden. Vielmehr sei ihm eine Probezeit zugestanden.
In seiner Gegenwart soll die Regel vorgelesen werden, und wenn der Betreffende den Geboten der erklärten Regel eifrig folgen will, dann soll er, wenn es dem Meister und den Brüdern gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein Verlangen allen versammelten Brüdern mit reinem Herzen offenbaren. Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom Gutdünken und der Umsicht des Meisters gemäß der Ehrbarkeit des Lebenswandels des Bewerbers abhängen.

41. Wann alle Brüder zum Rat einzuberufen sind. Wir gebieten, nicht immer alle Brüder zum Kapitel zu versammeln, vielmehr die, die der Meister für geeignet und im Rat umsichtig erkannt hat und welche dem Generalkapitel angehören. Wenn er allerdings über Wichtigeres zu verhandeln wünscht, wie gemeinsames Land zu vergeben oder Ordensdinge selbst zu erörtern oder einen Bruder aufzunehmen, dann hat der Meister, wenn es ihm gefällt, die ganze Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des gemeinsamen Kapitels soll das, was der Meister für besser und nützlicher ansieht, ausgeführt werden.

Von Verfehlungen, Rechtssprechung und Strafen:

42 Vom Erzählen eigener Fehler. Wir verbieten und untersagen ausdrücklich, dass irgendein Ordensbruder es wage, die Schandtaten oder besser gesagt die Torheiten, die er im weltlichen Ritterdienst entgegen (ritterlicher) Norm begangen hat, sowie die Fleischeslüste mit schlechten Frauen seinem Bruder oder irgendeinem anderen zu erzählen. Und wenn er einem anderen ihm solches erzählen hört, soll er ihn veranlassen zu schweigen, oder, wenn er das leichter vermag, mit dem raschen Schritt des Gehorsams von dort weggehen und das Ohr des Herzens nicht einem Ölverkäufer leihen.

43. Bei jeder Forderung an euch sollt ihr euch dem Urteil fügen. Wir wissen, dass wir, die heiligen Ritter Zeis, unzählige Missgönner haben. Nach Ansicht des Konzils sei in klarer Betrachtung folgendes erwogen: „Wenn einer in den Gebietsteilen Wenzingens oder an einem anderen beliebigen Ort an euch irgendeine Forderung hat, so bestimmen wir, dass das Urteil durch zuverlässige und wahrheitsliebende Richter anzunehmen ist.“ Gleichermaßen ordnen wir an, das, was für gerecht erkannt wurde, unabänderlich zu erfüllen ist.

44. Von leichten und schweren Vergehen. Wenn irgendein Bruder im Reden oder im Ritterdienst oder auf andere Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen lässt, soll er von selbst seinen Fehler, um ihn gutzumachen, dem Meister bekennen; wenn es eines von den leichteren Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit geworden sind, soll er eine leichte Buße erhalten. Wenn aber seine Schuld, von ihm verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird, soll er einer größeren und einleuchtenderen Zuchtmaßnahme und Strafe verfallen. Wenn allerdings sein Vergehen schwer ist, soll er von der Gemeinschaft der Brüder ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit ihnen zugleich am selben Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein einnehme, und sich völlig der Gnade und dem Urteil des Meisters unterwerfe, um am Tag des Gerichts heil zu bestehen.

45. Warum es nicht gut ist, mit Exkommunizierten Umgang zu haben. Davor, liebe Brüder, sollt ihr euch sehr fürchten und euch hüten, dass keiner von den Mitgliedern des Ordens mit einem exkommunizierten Menschen sonderlich und öffentlich auf irgendeine Weise in Verbindung trete oder sich anmaße, Dinge von ihm in Empfang zu nehmen, damit er nicht gleichfalls der Ausstoßung verfalle. Wenn es freilich nur ein mit dem Interdikt Belegter sein sollte, wird es ohne Verschulden gestattet sein, mit ihm Umgang zu haben und aus Liebe von ihm etwas anzunehmen.

46. Durch welche Schuld ein Bruder nicht länger im Orden behalten werden kann. Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, dass kein Bruder, sei er mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach, der sich überhebe und allmählich übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle, ungestraft bleibe; wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine schärfere Strafe treffen. Wenn er allerdings trotz der gütigen Ermahnungen und der für ihn ausgebreiteten Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr sich in seinem Stolz mehr und mehr steigert, dann soll er aus der frommen Herde ausgestoßen werden

Vom übrigen:

47. Von den Vorschriften. Alle obigen Vorschriften und alles, was in dieser Regel geschrieben steht, werden dem Belieben und dem Willen des Meisters anheim gestellt.

Im Nomine Zei pro patriam. Gepriesen sei Zei.

Besitztümer:

Der Orden besitzt neben einigen Ländereien und Ordensburgen ein beträchtliches, aber bisher unbestimmt großes, Vermögen das in seinen Schatzkammern ruht!

Das geistliche Gelübde:

Dieses Gelübde wird von jedem Ritter abgelegt der dem Orden beitritt. In diesem Gelübde schwört der angehende Ordensritter:

  • Zei zu dienen, zu ehren und seinen Glauben zu verbreiten.
  • Wieder allem Bösen und Dunklen zu kämpfen.
  • Den Frieden in Wenzingen und seinen Kolonien zu schaffen und zu wahren.

Kleiderordnung:

Ob Priester oder Ritter ob Mann oder Frau, die Ordensgewänder sind alle gleich. Sie bestehen aus einem schlichten weißen Ordenskleid mit übergeworfener schwarzer Schärpe und gleichen somit dem des Rogerordens. Dieses Ordenskleid wird von allen Ordensmitgliedern immer und überall getragen. Die Ausnahme hiervon bilden die Ordensritter und Knappen, welche auf Reisen oder in der Schlacht anstelle des Ordenskleides ihre Rüstung sowie zur Erkennung einen Waffenrock tragen. Dieser Waffenrock besteht aus einem schwarzen Mittelstreifen der links und rechts jeweils von einem weißen Streifen eingefasst wird, die Verbindungsnaht der einzelnen Bahnen ist mit roter Borte abgestickt. Auf der Brust prangt ein goldenes Zeieck durch das das ebenfalls goldene Ordensschwert senkrecht "hindurchfährt".




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