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Codex Udolphis

Inhalt
Teil 1 – Gemeines Recht
Teil 2 - Lehnrecht
Teil 3 – Landrecht

Teil 1 – Gemeines Recht
Status der Gerichtsbarkeit
§ 1 Gewaltenteilung
Zwei Schwerter wurden von den Göttern zum Schutze des Volkes des Königreiches Wenzingen geschmiedet: Der Bruderschaft sei das Schwert der Geistlichkeit gegeben, um über das Seelenheil des Volkes zu wachen. Der Krone das Schwert des Weltlichen, um über das Volk des Wenzinger Reiches zu richten und es zu schützen.
Der geistlichen Macht sei es beschieden über die Bruderschaft und das weltliche Seelenwohl zu wachen. Die Krone soll durch Unterstützung zur Festigung dieser Macht beitragen und die geistliche Macht weder anzweifeln, noch bekämpfen, sondern sie in ihrem Kampf gegen die Ungläubigen beschützen.
So sei festgelegt: Wo die geistliche Macht versage, möge nun die weltliche Macht richten und wo die weltliche Macht versage, möge die geistliche Macht richten.

§ 2 Gültigkeit der Gesetze
Die folgenden Gesetze gelten im gesamten Königreich Wenzingen. Jeder Bürger, unabhängig von seinem Stand oder seiner Rasse sollen nach diesem Recht zu seinem Wohl, gleich und gerecht, gerichtet und behandelt werden.
Für die Bruderschaft des Zei, die Gilden, Zünfte und Akademien gilt das jeweilige Recht. Die Angehörigen werden jeweils innerhalb dieses Rechtes geahndet, so weit die Strafbarkeit geregelt ist. Ansonsten greift das gemeine Recht.
Dieses Recht soll es ermöglichen, dass Frieden und Ordnung im Königreich herrschen.



§ 3 Gewalten
(I) Die geistliche (die Bruderschaft des Zei), sowie die weltliche Macht (Krone) sind exempt.
(II) Die Krone in direkter Linie ist definiert als die Person des Herrschers (Königs oder Königin) und dessen / deren Gemahl oder Gemahlin, sowie dessen / deren legitime / legitimierte Kinder.
Die Krone in indirekter Linie bestimmt sich aus den Geschwistern des Herrschers, dessen Kindern und angeheirateten Gemahlen.
(III) Die Bruderschaft des Zei wird als geistliche Macht verstanden. Sie unterliegt der Aufsicht des Pontifex Maximus und des Konzils.
(IV) Die weltliche Macht ist durch Ernennung der Krone auf einen Würdenträger (Reichsverweser) übertragbar. Für den Zweck der Gerichtsbarkeit wird ein Reichshochrichter ernannt, der lediglich der Krone untersteht.
Die geistliche Macht ist nicht übertragbar.

§ 4 von der Gerichtsbarkeit
(I) Die lokale Gerichtsbarkeit obliegt dem jeweiligen Landes- oder Lehnsherren oder einem von diesem bestimmten Richter. Der Gerichtstag, der zur Durchführung dieser lokalen Gerichtsbarkeit dient, ist zumindest einmal im Monat an einem vom Landes- oder Lehnensherren bestimmten Ort abzuhalten.
(II) Der Krone obliegt das Recht der Gerichtsbarkeit, ungeachtet der Gerichtsbarkeit des Landes- oder Lehnensherrn, diese an sich zu ziehen und an jeder Stelle des Landes und zu jeder Zeit Gericht zu halten.
(III) Nicht unter die Zuständigkeit des Landes- oder Lehnsherren fallende Straftaten, wie klerikale Angelegenheiten, Hochverrat oder schwarze Magie müssen direkt an den Reichshochrichter oder die Bruderschaft des Zei weitergeleitet werden.
(IV) Die geistliche Gerichtsbarkeit steht außerhalb dieser weltlichen Rechtsordnung. Die Bruderschaft des Zei hat die alleinige Gerichtshoheit über ihre klerikalen (ordinierten) Mitglieder. Die Gerichtsbarkeit richtet sich hier nach dem Bruderschaftsrecht. Die kirchliche Gerichtsbarkeit kann von der weltlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen gesonderter Fälle hinzugezogen werden.
(V) Das Feme-Gericht tritt nur auf Anordnung des Königs bei Verbrechen Adliger zusammen. Es werden nur Kapitalverbrechen verhandelt. Es besteht aus dem König, drei hochrangigen Adligen und zwei unbescholtenen und angesehenen bürgerlichen Würdenträgern des Reiches. Ebenso ist die Anwesenheit eines Schreibers verbindlich.
Im Feme-Prozess kann das Urteil nur auf Freispruch oder Tod lauten. Die Richter haben jeweils eine Stimme. Enthaltungen sind nicht zulässig. Der Beklagte ist innerhalb einer Frist von einem Monat und einem Tag zur Verhandlung zu laden und hat allein zu erscheinen. Erscheint der Beklagte nicht, so gilt er im ganzen Königreich als vogelfrei.
Ein Femeurteil muss öffentlich aufgerufen werden. Lautet das Urteil auf Freispruch, so darf der Abgeurteilte frei und unter dem Schutz der Krone abziehen. Lautet das Urteil hingegen auf Tod, so werden dem Beschuldigten alle Rechte aberkannt und es steht jedem Bürger frei das Urteil, in welcher Form auch immer, zu vollstrecken.

§ 5 von gerichtlichen Zweikämpfen und Duellen
(I) Erfolgen Straftaten im Rahmen offensichtlicher persönlicher Feindschaft zwischen Personen oder Familien gleichen Standes oder durch offensichtliche Ehrverletzung, kann zur Vermeidung von Fehden bei Bürgerlichen und Freien der gerichtliche Zweikampf und bei Adligen das Duell durch den Landes- oder Lehnsherren verhängt werden. Der gerichtliche Zweikampf zwischen Personen ungleichen Standes ist unzulässig.
(II) Zwei Personen oder Familien gleichen Standes, aber unterschiedliche Ranges, können den gerichtlichen Zweikampf oder das Duell nicht ablehnen. Tun sie dies doch oder erscheinen nicht zum Kampf, so geht ihr gesamtes Hab und Gut auf den anderen Duellanten über.
(III) Weibliche Mitglieder des Adelsstandes und Nichtkombattanten können sich durch eine Person ihrer Wahl vertreten lassen. Magier, Kleriker und Träger hoher öffentlicher ämter müssen dies tun.
(IV) Duelle unter Adeligen sind unter Aufsicht eines Herolds und je eines Sekundanten der jeweiligen Seite auszutragen.
(V) Gerichtliche Zweikämpfe unterliegen der Aufsicht des örtlichen Büttels. Die Benennung von Sekundanten ist nicht notwendig.
(VI) Verstirbt einer der Streiter in Folge des gerichtlichen Zweikampfes oder Duells, so gilt die Streitsache für die verbleibende Partei als gewonnen.
(VII) Wird einer der Streiter in Folge des Zweikampfes verletzt, so gilt die Streitsache ebenfalls von der verbleibenden Partei als gewonnen. Zusätzlich ist ein Zehntel des Gesamtvermögens an die siegende Partei weiterzugeben.
(VIII) Eine Ausgleichszahlung der verbleibenden Partei für den Tod oder die Verletzung des Mitstreiters hat nicht zu erfolgen.
(IX) Meister und Gesellen der Wenzinger Gilde der Fechter dürfen nicht nur gerichtliche Zweikämpfe, sondern auch Duelle bestreiten. Stellvertretende Zweikämpfer und Duellanten sind zu entlohnen.





Teil 2 - Lehnrecht
Standesrecht
§ 1 Stände
(I) Das Königreich Wenzingen unterscheidet zwischen den Ständen der Adeligen, dem Klerus, der Freien, der Hörigen (Leibeigenen) und der Rechtlosen.
(II) Adlige sind jegliche Personen von Stand. Sie sind sowohl Träger von Rechten, als auch von Pflichten:
(1) Rechte des Adels
a) Jeder Adlige hat das Recht auf seinen Titel und die zugehörige Anrede. Wird der Titel oder die standesgemäße Anrede verweigert, so wird eine Titularbuße in Höhe von 5 Goldstücken fällig, geschieht dies zum wiederholten Mal, so soll der Schuldige mit Pranger und Peitsche nach Ermessen des Betroffenen gestraft werden.
b) Jeder Adlige hat das Recht auf ein eigenes Wappen, dass nur von ihm und seinem Gefolge getragen werden darf. Maßt sich ein nicht zur Gefolgschaft Zugehöriger dieses Wappen an, so wird eine Wappenbuße in Höhe von 5 Goldstücken fällig, geschieht dies zum wiederholten Mal, so soll der Schuldige mit Pranger und Peitsche nach Ermessen des Betroffenen gestraft werden.
c) Der Adel hat das Recht (Fehderecht) einem Gegner eine Kriegserklärung in Form eines Fehdebriefes zu übermitteln. Maßt sich ein Anderer dieses Recht an, so ist er des Todes, sollte es zu einem Krieg kommen. Sollte der Kriegszustand nicht eintreten, ist er nach Ermessen der Krone zu bestrafen.
d) Jede adlige Dame hat das Recht auf Minnedienst. Sie darf einen Adelsmann in ihre Dienste nehmen, wenn dieser nicht bereits im Dienst einer anderen Dame steht.
e) Der Adel hat das Recht einen Anderen, wenn, sofern dieser eine besondere und ehrenvolle Tat vollbracht hat, in den Stand oder im Stand zu erheben. Der Hochadel hat zudem das Recht den Stand eines Adligen abzuerkennen, sofern die Taten des Anderen gegen die Sitten und die Gesetze des Landes verstoßen.
f) Der Adel hat das Recht jeden seines Landes oder Lehens zu verweisen, sofern dieser Sitten und Bräuche des Landes oder dessen Recht bricht, und ihn zudem mit einem Bann zu belegen.
g) Der Adel genießt das Recht zum jeweiligen Landesherrn vorgelassen und vorgestellt zu werden. Wird er an die Tafel des Gastgebers eingeladen, so steht er auch unter dessen Schutz. Wird ihm dieser verwehrt, so muss der Gastgeber eine Compositio in Höhe von 5 Goldstücken an den Geschädigten entrichten.
h) Der Adel genießt das Privileg einer ständischen Versammlung. Das Weitere regeln die entsprechenden Statuten derselben.

(2) Pflichten des Adels
a) Jeder Adelsmann unterliegt der Minnepflicht, welche es ihm gebiete, so er denn im Minnedienst ist, seiner Herrin zu dienen, ihre Ehre zu schützen und ihr Sicherheit zu gewähren. Kommt einer der Minnepflicht nicht nach, so gilt er als ehrlos und verliert die Rechte des Adels.
b) Der Adel hat die Pflicht Kranken, Schwachen, Armen und Frauen, gleichwohl welchen Standes, Schutz zu gewähren. Kommt er seine Schutzpflicht nicht nach, so gilt er als ehrlos und verliert die Rechte des Adels.
c) Der Adel hat die Pflicht sich seinem Stand entsprechend zu verhalten:
- Offenlegung der Identität seiner Person, es sei denn, es würde ihn gefährden
- Kennzeichnung durch die Farben seiner Familie
- Anwesenheit von Gefolge
- Gepflegtes Erscheinen, sowie sittliches und ehrvolles Verhalten
(III) Unter Klerus werden alle ordinierten Mitglieder der Bruderschaft des Zei verstanden. Auch ihnen gebührt der Respekt der niederen Stände. Eine Bestrafung bei Missachtung erfolgt wie benannt.
(IV) Adel und Klerus genießen Privilegien in der Justiz. So können sie nur durch die Krone selbst oder durch den ernannten Reichshochrichter, sowie in der Feme belangt werden.
(V) Als Rechtlose werden betrachtet: Kämpfer ohne Gildenzugehörigkeit, Spielleute, Fahrendes Volk und Henker. Diese besitzen nicht das Landrecht.
(VI) Die jeweiligen Ständen sind verpflichtet sich entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu kleiden und sich erkenntlich zu machen. Das Tragen nicht standesgemäßer Kleidung wird bestraft.

§ 2 Herold und Königsboten
(I) Der Reichsherold hat als Amtszeichen einen weißen Stab zu führen, um als solcher kenntlich zu sein. Die Königsboten weisen sich durch ihr Zeichen, ein silbernes geflügeltes Pferd, aus.
(II) Wer den Reichsherold oder einen Königsboten angreift, verletzt oder tötet, soll an seinem Leben gestraft werden.

§ 3 Freie und Bürger
(I) Als Bürger sind diejenigen zu bezeichnen, die in einer Stadt oder einem Städtebund leben und das sogenannte Bürgerrecht verliehen bekommen, auf sonstige Weise erworben haben oder bereits als Bürger geboren wurden.
(II) Als Freie werden alle anderen Bewohner des Königreiches angesehen, die weder in einer Stadt oder einem Städtebund leben und die nicht Leibeigen sind.
(III) Sowohl Freie als auch Bürger haben das Recht ihre Profession frei zu wählen und dieser nachzugehen. Sie haben das Recht bei öffentlichen Verhandlungen zugegen zu sein und um Gehör bei ihrem jeweiligen Lehnsherren zu bitten.
(IV) Der Freie und der Bürger sind verpflichtet sich einer Zunft, Gilde oder Akademie anzuschließen und deren Gesetze zu achten und einzuhalten.
(V) Begeht ein Freier oder ein Bürger ein Verbrechen im Sinne des Strafrechts, verwirkt er seine Standesrechte.
(VI) Frauen, die weder frei noch die Bürgerrechte innehaben, erhalten die Rechte des Mannes, sobald „sie in sein Bett treten“.

§ 4 Leibeigene
(I) Ein Leibeigener ist ein Bewohner der Königreiches, der entweder unfrei geboren wurde oder ein Freier oder ein Bürger, der seine Standesrechte verwirkt hat. Er steht einzig im Besitz seines Lehnsherrn.
(II) Der Leibeigene schuldet seinem Herrn strikten Gehorsam, Heerfolge und ein Zehnt seiner Einnahmen. Kommt er seiner Schuld nicht nach, möchte der Adlige nach eigenem Ermessen über ihn richten.
Der Leibeigene ist in allen Fragen und Belangen dem Adligen unterstellt und weisungsgebunden. Der Leibeigene hat immer eine Besitzkarte seines Herrn bei sich zu tragen und auf Geheiß vorzuzeigen. Kann er dies nicht, so ist er auf der Stelle mit zehn Peitschenhieben zu bestrafen und dann zu seinem Herrn zurückzubringen, auf das er weiter über ihn richten möge.
Der adlige Herr schuldet dem Leibeigenen im Gegenzug Schutz und Rat. Erfüllt der Leibeigene seine Pflichten nicht, so hat der Lehnsherr das Recht den Leibeigenen fortzuschicken und diesen in den Dienst eines anderen Adligen zu stellen.
(IV) Mitglieder des Klerus haben ihnen in Schuldknechtschaft zugesprochene Leibeigene gegen Ausgleichszahlung an den Adel zu veräußern.
§ 5 Ausländern und Ceriden
Ausländer und Ceriden stehen unter dem besonderen Schutz der Krone.
§ 6 Sklaven
Per königliches Dekret gibt es in Wenzingen keine legale Möglichkeit jemanden zu versklaven. Es wird lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit das entsprechende Recht anderer Länder anerkannt, sofern es sich bei den Betroffenen nicht um Wenzinger Bürger handelt.
Erbrecht
§ 1 vom Erbrecht des Adels
(I) Es besteht eine Vormundschaft des Mannes über das Vermögen des Weibes.
(II) Stirbt der Mann und hinterlässt sein Weib als Witwe, ist wie folgt zu erben:
Nr.1 - Die Ehe ist kinderlos: Die Witwe erhält aus dem Vermögen ihrer verstorbenen Gemahls die Hälfte des Vorrats, ihre in die Ehe eingebrachte Aussteuer und die vom Ehemann nach der Hochzeitsnacht empfangene Morgengabe, sowie alle in die Ehe eingebrachten Güter zur freien Verfügung zurück. Nach Abzug des Eingebrachten, des Hausrates und des Schmuckes, erhält die Bruderschaft 1/3 des Nachlasses und 2/3 fallen an die nächsten Verwandten des Mannes. Das vererbte Vermögen der Verwandten ihres verstorbenen Mannes darf von der Witwe auf Lebenszeit genutzt werden.
Nächste Verwandte des Mannes sind zunächst Geschwister, Halbgeschwister und deren Kinder, dann Onkel, Tanten und Vetter und Basen.
Nr. 2 – Das Eheweib steht beim Tod ihres Gemahls vor der Niederkunft: Zum Schutze erhält die schwangere Witwe bis zur Geburt des Kindes den Zugang zum vollen Eigentum ihres verstorbenen Mannes.
Nr. 3 – Die Ehe mit Kindern: Sind Kinder aus dieser oder einer vorherigen Ehe des Mannes hervorgegangen, so soll die Witwe ihre persönliche Ausstattung, die Hälfte des Vorrats, ihre in die Ehe eingebrachte Aussteuer, die vom Ehemann nach der Hochzeitsnacht empfangene Morgengabe und alle in die Ehe eingebrachten Güter aus dem Gesamtvermögen nehmen und für sich behalten. Alles übrige Gut fällt zu gleichen Teilen an die Witwe und die Abkömmlinge des Verstorbenen. Sind die Kinder zum Zeitpunkt der Erbschaft noch unmündig, so soll die Witwe die Verwaltung des Vermögens der Kinder übernehmen. Knaben gelten ab ihrem 14. Lebensjahr und Mädchen ab ihrem 12. Lebensjahr als mündig.
(III) Neuer Vormund der Witwe wird der leibliche Sohn des Verstorbenen, auch wenn er aus einer anderen Ehe stammt.
Sofern keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen und noch vorhanden sind, sollen gut beleumundete Männer aus der Verwandtschaft des Verstorbenen als Vögte herangezogen werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass kein Geldvermögen aus Leibrenten, Grundbesitz oder dem Vermögen unmündiger Kinder abgezogen und zum einfachen Verbrauch genutzt wird. Der Witwe sollen stattdessen die Zinserträge ihrer Vermögen zur Verfügung stehen.
(IV) Vermählt sich die Witwe erneut, muss der Nachlass – wie oben dargelegt - gütlich geteilt werden. Sie verzichtet mit der Neuvermählung auf das vererbte Vermögen ihres Mannes und auch auf ihre lebenslänglichen Nutzungsrechte.
Bei Nichtwiedervermählung darf der Erbteil der Kinder bis zu ihrer Mündigkeit und im Rahmen der Zugeständnisse des Vogtes genutzt werden.
(V) Bleibt der Mann als Witwer zurück, gehen sämtlich von der Verstorbenen in die Ehe eingebrachten Güter und Eigentümer auf ihn über und werden seinem Vermögen einverleibt.
(VI) Im Adel gilt die Primogenitur, sofern nicht nachvollziehbare Umstände eine andere Lösung im öffentlichen Interesse wünschenswert machen.
§ 2 vom Erbrecht des gemeinen Mannes
(I) Ein Jeder kann festlegen, wer das Vermögen und zu welchen Teilen erben soll. Er entscheidet selbst über die Verfügung seines Gesamterbes, hat dies jedoch schriftlich niederzulegen. Legt er dies nicht schriftlich nieder, so ist wie folgt zu erben:
Nr. 1: Der überlebende erbt das Gesamthandvermögen des Verstorbenen, sofern die Freipartnerschaft kinderlos geblieben ist. Kinder aus vergangenen Freipartnerschaften können bedacht, müssen aber nicht versorgt werden.
Nr. 2: Der überlebende erbt die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte des Gesamthandvermögens.
(II) Die Witwe darf nach dem Tod ihres Mannes sein Geschäft fortführen, Schulden eintreiben, Kredite aufnehmen, vertreten, Geschäfte vermitteln, Pfänder beleihen und erhält volle Vermögensvollmacht zur Fortführung des bestehenden Handwerks.

Eherecht des Adels und das Recht zur freipartnerschaftlichen Verbindung
§ 1 Eherecht des Adels
(I) Der Mann von Stand und das Weib von Stand werden in einer feierlichen Zeremonie von einem Zeipriester ihrer Wahl zusammengeführt und gelten ab diesem Zeitpunkt als vermählt.
Adlige Frauen haben jungfräulich in die Ehe zu gehen, es sei denn sie sind bereits verwitwet und es handelt sich um eine weitere Ehe. Ist eine Erstvermählte nicht jungfräulich, so kann die Ehe mit sofortiger Wirkung gelöst werden.
(II) Ist der Mann nicht zu gegen, so gilt die Ehe auch dann als vollzogen, wenn ein Vertreter die Ehe „per procurationem“ vornimmt. Dabei soll das Weib vor dem Hofstaat die Wade entblößen und der Vertreter ihres künftigen Gemahls seine unbedeckte Wade an die ihre legen. Damit gilt die Ehe als rechtskräftig und vollzogen.
(III) Das Weib untersteht der Vormundschaft des Mannes. Ihr Vermögen geht für die Dauer der Ehe in sein Vermögen über.
Geht der Mann mit den Gütern des Weibes leichtfertig um, so darf das Weib sich an den Lehnsherrn ihres Gemahls wenden und nach Erteilung einer Zustimmung durch den Lehnsherrn mit ihrem Gemahl um die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte prozessieren.
Wird der Scheidung stattgegeben, so erhält das Weib eine Vorratshälfte, ihre Aussteuer und Leibgedinge. Die Morgengabe darf der Mann einbehalten.
Die Leibgedinge bleiben dem Weib auch dann bewahrt, sofern der Mann wegen eines Verbrechens oder eines Duells sein Vermögen verliert.
(V) Dem Manne steht ein Züchtigungsrecht zu, denn das Weib ist ein verderbliches und durchtriebenes Ding.
Wird das Weib von ihrem Manne missbraucht, über Maß geschlagen oder roh behandelt, so steht ihr ebenfalls das Recht zu sich an den Lehensherrn ihres Gemahls zu wenden und die Scheidung zu erwirken.
Wird der Scheidung stattgegeben, so erhält das Weib eine Vorratshälfte, ihre Aussteuer, ihre Leibgedinge und die Morgengabe.
(VI) Als Scheidungsgründe für den Mann vom Weibe kommen in Betracht
Nr. 1. Der Mann stellt sein Weib beim Ehebruch.
Nr. 2. Das Weib erweist sich als unfruchtbar. Der Gemahl darf sie verstoßen, sofern dies nachgewiesen wird und das Weib erhält im Scheidungsfall lediglich ihre Leibgedinge.
Nr. 3. Der Verwandtschaftsgrad zwischen den Eheleuten ist zu eng, so dass Zweifel am Fortbestand der Ehe besteht.
(VII) Vor der Vermählung hat eine einjährige Verlobungszeit stattzufinden. Die künftigen Eheleute sollen einander kurz kennen lernen und dann in stiller Andacht an ihr bisheriges und künftiges Leben verbringen. Zudem haben die Eltern der Vermählenden oder deren Vormund eine Eheabrede über die Höhe der Mitgift und der Morgengabe zu treffen.
(VIII) Einem Mann von Stand ist es gestattet sich sowohl über als auch unter Rang zu vermählen, jedoch niemals eine Bürgerin oder eine Freie zu ehelichen, es sei denn sie wird zuvor in den Stand des Adels erhoben.
Einem Weibe ist es lediglich gestattet sich über oder im gleichen Stand zu vermählen.

§ 2 Von der Freipartnerschaft
(I) Das gemeine Volk verbindet sich in der Freipartnerschaft. Dazu geloben Mann und Weib einander unter dem Segen eines Priesters der Bruderschaft und der Anwesenheit je eines Zeugen guten Leumunds.
(II) Zur Lösung der Freipartnerschaft bedarf es einzig zweier Zeugen guten Leumunds.
(III) Beide Partner behalten ihr in die Freipartnerschaft eingebrachtes Vermögen, sollte diese gelöst werden.




Investitur und Lehen
(I) Der Handgang besiegele die Infeudatio, dabei legt der Lehnsmann seine gefalteten Hände in die Hände seines Lehnsherrn, die dieser umschließen soll. Dies stehe für den Schutz des neuen Herrn.
(II) Auf den Handgang folge der Treueid des Lehnsmannes an den sich eine Treueerklärung des Lehnsherrn anschließen kann. Darauf übergebe der Herr dem Vasallen sein neues Wappen.
(III) Eine Gebühr in Höhe der Jahreseinkünfte des neuen Lehens darf vom Lehnsherrn eingefordert werden. Dann einige man sich auf die zu leistenden Abgaben, welche den zehnten Teil der Einkünfte des Lehens nicht überschreiten dürfen.
(IV) Der Vasall muss seinem Herrn auf sechs Wochen im Jahr unentgeltlich und auf eigene Kost zur Heerfahrt dienen.
(V) Ist der Lehnsherr der König und ergeht der Heerschild für den Heiligen Krieg, hat der Vasall ihm auf drei mal sechs Wochen unentgeltlich und auf eigene Kost zu dienen oder durch eine angemessene Zahlung für eine Vertretung zu sorgen.
(VI) Der Vasall muss auf Hoftagen seinem Herrn zur Verfügung stehen.
(VII) Zahlungen etwa für Lösegelder, den Ritterschlag des ältesten Sohnes oder die Mitgift einer Tochter dürfen vereinbart werden.
(VIII) Eine Lehnserneuerung kann durch den Lehnsherrn unter diesen Umständen gefordert werden.
Nr. 1. ein Hauptfall, also eine Veränderung in der Person des Herrn
Nr. 2. ein Vasallenfall, also eine Veränderung in der Person des Vasallen.
Im Vasallenfall muss binnen Jahr und Tag eine Lehnsmutung beim Lehnsherrn eingereicht werden, welche durch diesen in einem Lehnsinduld verlängert werden kann.






Teil 3 - Landrecht

Wenzinger Strafrecht
Allgemeine Regelung
§ 1 vom Versuch der Tat
(I) Das verübte Verbrechen, dass nicht zum Erfolg führte und daher als unbeendet anzusehen ist, soll entsprechend in seiner Strafe gemildert werden.
(II) In Betracht kommt sowohl die Minderung der körperlichen, als auch der Wergeldstrafe.

§ 2 von der Täterschaft
(I) Täter ist, wer das Verbrechen selbst (Alleintäter), mit einem (Mittäter) oder durch einen anderen begeht (Anstatt- Täter) begeht.
(II) Die Bestrafung des Mittäters erfolgt gleich dem Verbrecher.
(III) Bei der Bestrafung des Anstatt- Täters ist zu unterscheiden:
Nr. 1 Hat der Anstatt- Täter freiwillig gehandelt oder hätte er auch aus eigener Intention gehandelt, so werden der Anstatt- Täter und der Anstifter gleich bestraft.
Nr. 2 Hat der Anstatt- Täter gezwungenermaßen oder auf Verlangen gehandelt, so ist der Anstifter härter als der Anstatt- Täter zu ahnden.

§ 3 von der Teilnahme an der Tat
(I) Anstiftung liegt vor, wenn der Verbrecher einen anderen zur Ausführung der Tat bestimmt hat. Er gilt als nach § 2 III zu bestrafen.
(II) Gehilfe zur Tat ist, wer die Tat unterstützt, von ihr weiß, aber dies für sich behält (Mitwissenschaft). Er soll zwar milder bestraft werden als der Verbrecher, weil ihn keine Schuld an der Durchführung trifft, dennoch soll er nicht straffrei davon kommen, da er die Tat hätte verhindern können.

§ 4 von der Notwehr
(I) Aus Notwehr handelt, wer eine Bedrohung oder Gefahr von der Krone, seines Landes- oder Lehnsherrn, sich, seiner Familie und von seinen Gütern abwenden möchte.
(II) In diesem Fall ist dem vermeintlichen „Verbrecher“ Straffreiheit zu gewähren. Im Falle der Abwendung der Bedrohung oder Gefahr für die Krone und des Landes- oder Lehnsherrn ist er zudem zu entschädigen.

§ 5 von der Durchführung der Tat
Die Tat kann sowohl durch eine Handlung, als auch durch ein Unterlassen erfolgen. Die Strafe bleibt dieselbe.

§ 6 von der Absicht der Tat
(I) Es ist davon auszugehen, dass die Durchführung der Tat stets mit Absicht erfolgt, sofern dies nicht widerlegt werden kann.
(II) Ist die Absicht zur Durchführung der Tat widerlegt, so kann der jeweilige Landes- oder Lehnsherr, sowie der von diesem ernannte Richter, die Strafe für das Verbrechen nach eigenem Ermessen mildern.

§ 7 von Wergeld und Schuldgeld
(I) Delikte des Strafrechts können durch die Festlegung eines Wergeldes, entweder als alleinige oder als zusätzliche Strafe, gesühnt werden. Wergelder (Strafgelder) sind Ausgleiche zwischen Kläger und Beklagtem.
Der Mindestbetrag wird durch den Landes- oder Lehnsherren, sowie durch den von diesen benannten Richter festgelegt. Die Entscheidung über die Annahme des festgesetzten Wergeldes obliegt dem Kläger.
Das Wergeld ist innerhalb von 24 Stunden an den Geschädigten zu übergeben.
(II) Zusätzlich zur zugesprochenen Strafe kann ein Schuldgeld über den Verurteilten verhängt werden. Als Schuldgeld wird ein an den Landes- oder Lehnsherrn zu entrichtendes Strafgeld in Höhe von 1/5 des Wergeldes definiert.

§ 8 von Verbrechen von Minderjährigen
(I) Jedes Kind gilt bis zu seinem 14. Lebensjahr als straffrei. Bei der Durchführung Verbrechen durch ein minderjähriges Kind wird der Vormund zur Rechenschaft gezogen.
(II) Bei den Straftaten des Mordes, sowie des Verrats haften Kind und Vormund gleichermaßen.





§ 9 von Verbrechen von Unfreien
Für Verbrechen, die von Leibeigenen begangen werden, ist nicht der Herr des Unfreien zur Rechenschaft zu ziehen, sondern er selbst. Das Wer- und Schuldgeld sind vom jeweiligen Lehnsherrn vorzulegen.
Add. : Als Bestrafung für dauerhaft Leibeigene wird, in egal welchen Falle, als erzieherische Maßnahme das Abschneiden der Ohren empfohlen, da diese so ihre volle Arbeitskraft behalten.
Sollte es sich um ein schwereres Verbrechen handeln, ist der Richter gehalten als Warnung nicht zu milde zu agieren. Die Todesstrafe ist bei jedem Verbrechen eines Unfreien in Betracht zu ziehen.

§ 10 Vollstreckungsorgane
(I) Generell sollen Bestrafungen nur durch einen ausgebildeten Nachrichter, Henker oder Büttel vollzogen werden.
(II) Hat eine Stadt keine Nachrichter, so fungiert der jüngste Ratsherr als solcher.

§ 11 Versorgung
Sofern Ziel einer Strafe nicht der Tod des Delinquenten ist, ist nach Vollzug für angemessene medizinische Versorgung Sorge zu tragen.

§ 12 Tortur
(I) Die Tortur kommt in Wenzingen nur auf direkte Anordnung der Krone, der Bruderschaft des Zei oder des Reichsrichters zur Anwendung.
(II) Die Tortur wird als letztes Mittel zur Wahrheitsfindung verstanden, nicht als strafrechtliche Sanktion. Es ist daher dringlich auf die Vermeidung permanenter körperlicher Schäden abzustellen.

§ 13 Eigentum
Bei Hinrichtungen stehen dem unter § 1 Strafenkatalog erwähnten Ausführenden, zusätzlich zu seinem Lohn, die persönliche Börse, nebst Inhalt, sowie die Schuhe des Delinquenten zu.







§ 14 Sanktionen
Alle Sanktionen können sofort ausgeführt werden, soweit nicht anders festgelegt.

- Auspeitschung
erlaubt sind ein Hieb bis fünfzig Hiebe am Tag. Die Verwendung der Knute ist unzulässig. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Bauch durchstechen
mit einem Messer werden kleine Löcher in die Bauchmuskeln geschnitten, so dass die Bewegung des Delinquenten stark eingeschränkt wird. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Blenden
definiert das Ausstechen der Augen oder das Blenden mit glühendem Eisen. Die Verhängung dieser Strafe ist auch anstelle der Todesstrafe gnadenhalber zulässig. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Brandmarkung
folgende Brandmarkungen sind möglich: "Lilie" für Unzüchtige, "V" für Dieb (Voleur), "T" für Verrat (Treason), "N" für Schwarzmagie (Noir) und "D" für Schuldknechtschaft und Betrug (Debit). Die Brandmarkung kann je nach Ermessen des zu Verurteilenden entweder an einen oder an beide Unterarme, auf die Stirn oder den Oberkörper erfolgen. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Einmauern
der Verurteilte wird in ein Zimmer des Hauses oder einen dafür geschaffenen Raum eingesperrt und der Zugang zu ihm zunächst so zugemauert, dass ein schmaler Spalt für das Durchreichen von Speisen und Trank verbleibt. Bleiben Speisen und Trank unberührt, so ist der ganze Zugang einzumauern und der Delinquent seinem Schicksal zu überlassen.

- Entmannen
dem Verbrecher wird das männliche Glied abgeschnitten oder abgerissen. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Eine medizinische Nachvorsorgung erfolgt hier nicht.

- Ertränken
der Delinquent wird entweder in einem Käfig, am Seil oder in einem Sack, wahlweise mit einer Ratte, Schlange oder einen Skorpion, in ein Gewässer hinab gelassen bis er verstirbt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Fingerabhacken
es werden alle Finger mit Ausnahme des Daumens von der Hand getrennt. Dies erfolgt mit dem Schwert, der Axt oder einem Messer. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Geldstrafe
wird zumeist als Wergeld verhängt. Die Summe hängt vom Ermessen des zu Verurteilenden ab. Die finanzielle Lage des Delinquenten ist unerheblich, vielmehr ist auf den Schaden abzustellen.


- Handabhacken
das Abhacken einer oder beider Hände ist möglich. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Haut abziehen
dem Delinquenten wird die Haut an einigen Stellen eingeritzt und dann stückweise abgetrennt und abgezogen. Diese Bestrafung wird vornehmlich für Ausländer verwendet. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Ohrenabschneiden
ein oder beide Ohren des Delinquenten werden von seinem Kopf getrennt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Pfählen
dem Verbrecher wird ein Pfahl durch den Körper geschlagen und der Pfahl dann auf der Stadtmauer, auf dem Marktplatz oder einer Brücke aufgestellt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Prangerstrafe
der Verurteilte wird zur allgemeinen Belustigung der Stadtbevölkerung an den Pranger gebunden und so als Verbrecher zur Schau gestellt. Die Dauer der Strafe frei festsetzbar, die Markttage sind nach Möglichkeit beachten.

- Rädern
dem Verbrecher werden zunächst die Knochen auf einer Streckbank zerschlagen und sein Körper dann auf ein Rad aufgeflochten. Das Rad wird dann auf der Stadtmauer, auf dem Marktplatz oder einer Brücke aufgestellt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Schuldknechtschaft
übersteigt der Schaden das eigene Vermögen des Delinquenten und ist dieser daher nicht in der Lage das Wergeld zu entrichten, fällt er in Schuldknechtschaft. Seine Arbeitskraft und die Befugnis zur Verwendung derselben gehen auf den Gläubiger über. Die Länge der zu verhängenden Schuldknechtschaft liegt im Ermessen der zu Verurteilenden und ist abhängig von der Tat und ihrer Schwere.

- Sehnendurchtrennung
die Sehnen des Verbrechers werden entweder angeschnitten oder durchtrennt, so dass er bewegungsunfähig sei.

- Steinigung
der Delinquent, vornehmlich die gemeine Hure, soll durch ihre Peiniger auf offener Straße o.ä. mit Steinen beworfen werden. Verletzungen oder die Tötung dieser sind hinzunehmen und werden nicht geahndet.

- Tod durch das Richtschwert
diese Art der Tötung kann lediglich beim Adel verhängt werden. Bei einer solchen Verurteilung sind entweder Herzstoß oder Köpfung möglich. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Ein Zeipriester kann auf Verlangen des Verbrechers bis zu dessen Tode verweilen.


- Tod durch die Axt
erlaubt sind Köpfung, Kopfspaltung, Abtrennung der Gliedmaßen mit anschließendem Verbluten. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Ein Zeipriester kann bis zum Tode bei Verurteiltem verweilen. Diese Art der Tötung kann nicht über Adlige verhängt werden.

- Tod durch den Strang
erlaubt sind Erhängen oder Erdrosseln. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Ein Zeipriester kann bis zum Tode bei Verurteiltem verweilen.

- Türmen
der Delinquent hat entweder freiwillig vom Turm zu springen oder wird vom Henker hinunter gestoßen oder es wird dem Schicksal anheim gelegt, ihn in den Tod zu schicken oder ihn vor einem solchen zu bewahren, indem man ihn, wahlweise mit einem Tier, in einen Sack steckt und seinen Tod oder sein überleben abwartet. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Verlust der Standesrechte
eine Einbüßung dieser kann teilweise oder ganz erfolgen. Die Dauer für diese Strafe liegt im Ermessen der zu Verurteilenden.

- Verbannung
die Verbannung ist im Zusammenhang mit der Brandmarkung und der Verhängung der Vogelfreiheit sinnvoll. Die Dauer der Verbannung liegt im Ermessen des zu Verurteilenden. Nach Ablauf der Verbannungszeit hat der Verbannte seinen Landes- oder Lehnsherrn um die Wiederaufnahme in sein Land zu bitten, wird diese Anfrage abgelehnt, ist derjenige bis an sein Lebensende gebannt.

- Verbrennung
der Verbrecher wird auf einem Scheiterhaufen verbrannt. Da dies ein zeigefälliger Tod ist, ist die Anwesenheit eines Priesters nicht nötig. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

- Vogelfreiheit
der Delinquent erhält nach Urteilsverkündung einen Tag und eine Nacht Zeit das Land zu verlassen. Verlässt er das Land nicht oder kehrt er in das Land zurück, so sind jegliche Handlungen wider den Betroffenen straffrei. Der Delinquent bleibt vogelfrei bis auf Widerruf. Das persönliche Vermögen des Betroffenen wird eingezogen und er verliert seine Standesrechte. Es erfolgt eine Bekanntgabe des Urteils durch Aushang oder Ausruf. Die Verhängung der Strafe ist in Verbindung mit Brandmarkung sinnvoll.

- Wergelder
Wergelder werden als Schadenausgleich zur Beilegung einer Streitsache vom Verurteilten an den Kläger geleistet. Mit der Annahme eines Wergeldes gilt der Fall als rechtsgültig geschlossen.

- Zunge abschneiden
möglich sind: Zunge abschneiden oder ausreißen, die Spaltung der Zunge fällt unter Kirchenrecht. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.


- Zersägen
der Körper des Delinquenten wird bei lebendigem Leib zersägt und dann wilden Tieren zum Fraß vorgeworfen.

- Zwangsarbeit
Zwangsarbeit wird verhängt, sofern eine kleine Schuld getilgt werden muss / soll. Die Dauer der Arbeit hängt vom Wertersatz ab.

Straftaten gegen die Krone und das Land
§ 15 vom Verrat
(I) Hochverrat ist das durch Gewalt oder durch Verschwörung verübte Beeinträchtigen des Bestandes des Landes oder der Krone, sowie die Veränderung der bestehenden Machtverhältnisse und der bestehenden Gesetze.
(II) Landesverrat ist die Weitergabe von Landesgeheimnissen, die zur Benachteiligung des Landes oder der Krone führen oder führen können
(II) Eine Klage wegen Verrats kann nur den jeweiligen Souverän, sowie den Reichsrichter oder den Landes- oder Lehnsherren erfolgen.
(III) Wegen Landesverrates wird der Schuldige zumindest mit der Abtrennung der feder- oder schwertführende Hand bestraft. Darüber hinaus verliert er alle Rechte seines Standes, wird für vogelfrei erklärt und für ein Jahr und einen Tag aus dem Land verbannt. Auch soll er wie vorgesehen gebrandmarkt werden und sein gesamter Besitz durch die Krone oder den zuständigen Landes- oder Lehnsherren eingezogen werden. Seine Familie soll in Schuldknechtschaft fallen.
(IV) Wegen Hochverrat wird der Schuldige zum Tode verurteilt. Ihm sollen zunächst beide Hände vom Körper getrennt, die Sehnen durchtrennt und sein Bauch durchstochen werden. Dann soll er öffentlich an Pferden gezogen durch die Stadt geschliffen und anschließend enthauptet werden. Sein Kopf soll mit der entsprechenden Brandmarke auf einem Spieß in der Mitte des Marktplatzes aufgestellt werden. Sein gesamter Besitz fällt an die Krone oder den zuständigen Landes- oder Lehnsherren. Seine Familie soll in Schuldknechtschaft fallen.

§ 16 von Aufruhr
(I) Unter Aufruhr wird das Aufwiegeln von Personen zum Zwecke der öffentlichen Unruhe verstanden.
(II) In einfachen oder scheinbar berechtigten Fällen lautet das Urteil auf Verbannung.
(III) In schweren Fällen gilt Anstiftung zum Aufruhr als Landesverrat und wird als solcher geahndet.



§ 17 vom Brechen des Landfriedens
(I) Der Bruch des Landfriedens wird als Nichtbefolgung öffentlicher Anordnungen, sowie übergriffe auf Träger öffentlicher ämter (königliche Boten, Büttel, Herolde, Richter etc.) verstanden.
(II) Die Strafe bemisst sich in minderschweren Fällen nach dem Strafmaß der Aufruhr, in schweren Fällen nach dem Strafmaß für Landesverrat.
(III) Der wissentliche Steuerbetrug ist ein Tatbestand i.S.d. Absatz I und wird entsprechend geahndet.

§ 18 von der Konterkarierung
(I) Konterkarierung ist das absichtliche Negieren verhängter Strafsanktionen ohne Zustimmung der bestimmenden und ausführenden Kräfte.
(II) Der Täter wird gleich der Person, der er unrechtmäßig helfen wollte, bestraft - und danach verbannt.

§ 19 von der Verunglimpfung
Wer das Bildnis des Souveräns oder dessen Familie, des Adels oder des Klerus, sowie, der Reich- oder Landesfahne und der Hymne und anderer königs- oder landesnahen Lieder derart abändert, dass die Integrität des Landes oder der dort erwähnten Personen verletzt oder der Sinn und Zweck dieser entstellt werden, wird mit Verbannung für ein Jahr und einen Tag bestraft.

Straftaten gegen das Leben und das Leib
§ 20 von Mord
(I) Mord ist gegeben, wenn die Tat geplant, hinterhältig, verschlagen und in böser Absicht verübt wurde. Mord kann nur durch das schwache Geschlecht durchgeführt werden, weil das Weib dem Herrn der Finsternis verfallen ist und daher mehr zur Verschlagenheit neigt als der Mann.
(II) Als Sühne für die Ermordung soll das gemeine Weib durch die Axt und das edle Weib durch das Schwert enthauptet werden.
(III) Die leibliche Familie der Mörderin verliert ihren gesamten Besitz. Dieser Besitz fällt zur einen Hälfte an die Familie des Ermordeten, und zum anderen dem jeweiligen Landes- oder Lehnsherrn zu. Die Kinder der Mörderin sollen ertränkt oder bei lebendigem Leibe begraben werden, so dass die Verschlagenheit der Mutter nicht in ihrer Nachfolge fruchte.

§ 21 von Totschlag
(I) Wer einen anderen tötet, wird als Totschläger bestraft.
(II) Der Gemeine soll ausgepeitscht und anschließend für drei Tage und Nächte an den Pranger gestellt werden, um dort die gerechte Strafe des Volkes zu erhalten.
Zusätzlich muss er ein erhöhtes Wergeld, sowie ein Schuldgeld entrichten. Kann der Verbrecher dies nicht, so kann die Familie des Getöteten über den Totschläger richten.
(III) Der Adlige soll die Hälfte seines Besitzes an die Familie des Getöteten übergeben. Zusätzlich hat er ein erhöhtes Schuldgeld an seinen Landesherrn und an die Krone zu entrichten.
Zudem soll er das Land für ein Jahr und einen Tag verlassen und erst nach Zustimmung des jeweiligen Landesherrn wieder zurückkehren dürfen.
(IV) Ausländer und Ceriden sollen für ihre Tat gerädert und zusätzlich mit der Zahlung eines erhöhten Wer- und Schuldgelds belegt werden.
§ 22 von der Körperverletzung
(I) Körperverletzung ist eine beabsichtigte Handlung bei der jemand zu Schaden kommt oder zu Schaden kommen soll.
(II) Leichte Körperverletzung wird mit Wergeld vergolten.
(III) Schwere Körperverletzung, die bleibende Schäden hinterlässt oder durch Hilfsmittel durchgeführt wird (Gift, Waffen oder Werkzeuge), wird zum einem mit erhöhtem Wergeld und zum anderen mit dem Grundsatz „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ geahndet.
(IV) Ein Schuldgeld muss nicht erhoben werden.

Straftaten gegen den Besitz und das Eigentum
§ 23 vom Betrug
(I) Betrügerisch handelt, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Eindruck der Richtigkeit dieser erweckt, um sich einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil zu sichern.
(II) Der Betrüger ist angehalten dem Geschädigten den doppelten Wert des von ihm durch den Betrug erlangten zurückzugeben. Zusätzlich soll der Betrüger das Schuldgeld entrichten und wie vorgesehen gebrandmarkt werden.
(III) Im schweren Fall des Betrugs, der ggf. den Bankrott oder die Schuldknechtschaft des Geschädigten verschuldet hat, ist wie folgt zu verfahren:
Nr.1 Das durch Bankrott verlorene Geschäft ist in seinem vollen Wert zurückzuersetzen. Zusätzlich darf der Geschädigte den gesamten Besitz des Betrügers, nach Zahlung des Schuldgeldes, einziehen und behalten. Ist der Betrüger mittellos, so kann der Geschädigte nach Absprache mit dem Landes- und Lehnsherren nach Gutdünken mit dem Betrüger verfahren.
Nr.2 Fällt der Geschädigte durch die Handlung des Betrügers in Schuldknechtschaft, so soll der Betrüger dessen Platz einnehmen. Darüber hinaus steht des dem Geschädigten zu, die Familie des Betrügers seinerseits in Schuldknechtschaft zu nehmen und dessen Besitz einzubehalten.

§ 24 vom Diebstahl
(I) Diebstahl ist die Wegnahme einer Sache eines anderen.
(II) Der Dieb wird bestraft:
beim ersten Diebstahl: Pranger und der dafür vorgesehenen Brandmarkung
beim zweiten Diebstahl: Abhacken der jeweiligen stehlenden Hand
beim nächsten Diebstahl: Tötung durch Strang
(III) Des Weiteren ist der ungerechtfertigte Besitz an den Eigentümer zurückzugeben und ein Schuldgeld zu entrichten.
(IV) Ein schwerer Fall des Diebstahls ist die Wegnahme eines lebensnotwendigen Gutes oder des Hofes, sowie sämtlicher darauf befindlichen Gegenstände und hat die sofortige Verhängung der Tötung durch Strang zur Folge.
(V) Wer Korn stiehlt soll durch den Strang an Leib und Leben gestraft werden.
(VI) Adlige, sowie der Klerus und Magier, die des Diebstahls überführt werden, verlieren zusätzlich ihren Stand.

§ 25 vom Raub
(I) Raub ist ein durch Androhung oder Gewalt erzwungener Diebstahl und wird gleich dem schweren Diebstahl oder je nach schwere des Verbrechens wahlweise mit Rädern, Pfählen oder Ausweiden geahndet.
(II) Einen minder schweren Fall des Raubes stellt der Mundraub dar, da dieser zwar nicht unter Gewalt oder Drohung verübt wurde, ihm jedoch die Unaufmerksamkeit des Geschädigten zugrunde liegt. Diesem Räuber soll die Zunge herausgetrennt werden, so dass er nie wieder in den Genuss ungerechtfertigt erlangter Speisen und Tränke gelangen kann.
Bei wiederholtem Mundraub soll der Räuber geblendet werden, um nicht erneut in Versuchung durch Speis und Trank verführt zu werden, gelangen kann.
Darüber hinaus muss der Räuber durch Entschädigung des Erlangten oder durch Zwangsarbeit seine Tat sühnen. Ein Schuldgeld wird nicht erhoben.

§ 26 von der Sachbeschädigung
(I) Wer die Güter eines anderen beschädigt oder zerstört, wird mit Wergeld bestraft.
(II) Wer sein Vieh in fremdes Korn treibt, der soll den Schaden begleichen und zusätzlich ein Schuldgeld zahlen
(III) Wessen Hund einem Anderen schadet der soll ein Wer- und ein Schuldgeld zahlen. Der Hund aber soll ersäuft werden.
(IV) Wessen Vieh einen Schaden tut, der soll Wergeld zahlen

§ 27 von der Nachbarschaft
(I) Backöfen und Schweinekoben sollen drei Fuß vom Zaun entfernt stehen, damit dem Nachbarn kein Unheil daraus entsteht. Wer seinen Ofen befeuert muss Sorge tragen, dass keine Funken auf des Nachbarn Grund fliegen.
(II) Wenn etwas aus dem eigenen Hof zum Nachbarn hinüber wächst, darf man an dem Gewächs einmal kräftig ziehen. Was man wiederbekommt, gehört einem, was auf der anderen Seite bleibt gehört dem Nachbarn.

Straftaten gegen die Ehre
§ 28 von der Beleidigung
(I) Beleidigung ist die durch Sprache und Schrift in verletzender Weise öffentlich in Mitleidenschaft gezogene Ehre des Adels oder eines Würdenträgers.
(II) Zur Strafverhängung kann § 8 des Strafrechts herangezogen werden.
(III) Im Falle einer niedergeschriebenen Beleidigung kann der Betroffene verlangen, dass dem Täter die federführende Hand abgetrennt wird.
Sollte die Beleidigung nicht niedergeschrieben worden sein, sondern aus dem Munde eines frevelhaften Täters stammen, so kann auf Verlangen des Betroffenen dem Täter die Zunge herausgetrennt werden.

Straftaten gegen den Personenstand
§ 29 vom widerrechtlichen Beischlaf
(I) Unter widerrechtlichen Beischlaf wird die Schändung verstanden. Schändung ist das gewaltsame Vollführen des geschlechtlichen Aktes wider den Willen des Weibes.
(II) Im Fall einer Schändung soll der Triebtäter entmannt werden. Des Weiteren soll der Triebtäter dem Manne des geschändeten Weibes die Ehrverletzung der Frau wie folgt ersetzen:
Nr. 1: bei einer Leibeigenen: ein Zugochse
Nr. 2: bei einer Magd: ein Lastgespann
Nr. 3: bei einem freien Weib: ein Mastschwein
Der Wert einer Jungfrau ist entsprechend höher zu bewerten. Der Wert einer Adligen ist hier nicht bestimmbar und daher ist es jedem Manne zugesprochen den Wert seines Weibes selbst zu bestimmen.
(III) Verstirbt das gemeine Weib infolge der Schändung, so hat der Triebtäter den Wert der Frau zweifach zu ersetzen. Kann er dies nicht, so ist der geschädigte Mann des verstorbenen Weibes berechtigt, das Weib des Triebtäters und dessen Töchter gleichermaßen zu schänden. Nimmt er davon Abstand kann er die Schuldknechtschaft des Triebtäters und dessen Familie verlangen und dessen Besitz einbehalten.
(IV) Verstirbt das adlige Weib infolge der Schändung, so kann ihr Gemahl oder ihre Familie den Täter ohne weiteres für vogelfrei erklären lassen. Zudem gilt das unter Absatz III gesagte.

§ 30 vom Ehebruch
(I) Legt sich das schwache Weib im Verlauf der Ehe mit einem anderen Mann als dem ihren danieder, so muss sie sich entweder in die Hände der Bruderschaft begeben oder soll entsprechend gebrandmarkt werden und öffentlich mit ihrer Schande leben. Dem Gemahl steht es offen sein Weib zu verstoßen und ihren Besitz einzubehalten.
(II) Sollte das Weib wiederholt Ehebruch betreiben, so soll sie des Todes sein, denn ihr Fleisch und ihr Geist sind schwach. Ihr Gemahl oder ihre Familie können zwischen der Türmung und dem Einmauern als Todesursache wählen.

§ 31 von der Prostitution
(I) Die Prostitution ist nur in den dafür vorgesehenen Unterkünften (Bordellen oder Teehäusern) oder im Zusammenhang als Zugehörige des Fahrenden Volkes erlaubt.
(II) Bietet ein Hurenweib ihr Leib auf der Straße feil, so soll sie gesteinigt werden.

§ 32 von der Untreue in der Freipartnerschaft und der Ehe
In der Freipartnerschaft und in der Ehe ist die Züchtigung des Weibes wegen ihrer Untreue mit einem anderen als dem angetrauten Gemahl möglich und auch notwendig. Die Züchtigung, ihr sind keine Grenzen gesetzt, erfolgt außerhalb der gesetzlichen Regelung und obliegt lediglich den Instituten der Freipartnerschaft und Ehe. Eine Einmischung Außenstehender hat nicht zu erfolgen.

§ 33 von der Sodomie
Die Bestrafung wegen Sodomie obliegt der Bruderschaft des Zei.

Gemeingefährliche Straftaten
§ 34 von der Fälschung
(I) Als Fälschung wird das unbefugte Nachahmen oder Neuerstellen eines nicht beglaubigten Objektes angesehen. Zur Fälschung geeignet sind Urkunden, Stammbäume, Karten, Bücher, Münzen und Siegel.
(II) Der Fälscher ist auf jeden Fall mit dem Entzug des Augenlichts und einem Schuldgeld zu bestrafen.
(III) Die Fälschung eines königlichen Siegels oder einer Wenzinger Münze wird mit dem Tod durch Pfählen oder Ausweiden bestraft.
(IV) Die Fälschung der Stadtsiegel oder Siegel von Adligen, des Klerus oder Geschäftsleuten wird mit dem Tod durch Rädern bestraft.

§ 35 von der Brandstiftung
(I) Wer absichtlich zum Schaden anderer Feuer legt, soll bei lebendigem Leibe öffentlich verbrannt werden.
(II) Das Vermögen des Betreffenden und das seiner Familie werden eingezogen.

§ 36 von der Vergiftung
Wer absichtlich und zum Schaden Dritter Gift herstellt, damit Handel treibt oder es sonst weiterreicht, soll ertränkt werden.

§ 37 von der Trunkenheit
Wer infolge von Trunkenheit eine Straftat begeht, soll ausgepeitscht und an den Pranger gestellt werden. Die Strafe für die Tat soll auch entsprechend mit einem höheren Wergeld belegt werden.

§ 38 von der Magie
(I) Wer absichtlich und zum Schaden Dritter Magie verwendet, um eine Straftat zu verüben, soll des Todes sein. Der Tod kann durch Ertränken oder Türmung erfolgen und ist sofort zu verhängen.
(II) Magie darf verwendet werden, wenn dadurch keine Person am Leibe oder an seinem Besitz zu Schaden kommt.
(III) Kampfmagie ist nur im Verteidigungsfalle oder auf Anordnung durch einen Richter, den Souverän oder Landesherrn, oder auf Anordnung der Krone anzuwenden.
(IV) Schwarze Magie ist auch im Verteidigungsfalle strengstens untersagt. Selbiges gilt für Beschwörungen und Nekromantie.

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 39 von der Bestechung
Wer einen Adligen, einen Angehörigen der Bruderschaft oder einen Amtsträger besticht oder dies versucht, wird entsprechend § 27 II Strafrecht bestraft.

§ 40 von der Bestechlichkeit
Sollte einer der in § 39 benannten Personen eine Bestechung (Annahme von jeglichen Mitteln) annehmen, so sollen ihm beide Hände abgehackt werden.

§ 41 vom Meineid
Sollte jemand falsches Zeugnis ablegen oder gar lügen, so untersteht seine Strafe dem Kirchenrecht.

§ 42 Glücksspiel
(I) Glückspiel ist lediglich in Tavernen, Soldatenlagern oder Bordellen gestattet.
(II) Sollte unerlaubtes Glücksspiel aufgedeckt werden, so darf der Büttel das in diesem Zusammenhang verwendete Geld einbehalten.

§ 43 Grober Unfug

(I) Als grober Unfug ist jede Handlung zu verstehen, die geeignet erscheint, das friedliche Miteinander im täglichen Leben zu beeinträchtigen. Grober Unfug wird mit Pranger, im Wiederholungsfalle mit körperlicher Züchtigung, geahndet.

(II) Auf Anzeige kann unnütze Magieauswirkung als grober Unfug bestraft werden.




Wenzinger Straf- und Prozessordnung
§ 1 Gerichtsfrieden
Mit Beginn eines jeden Prozesses gilt der Gerichtsfrieden. Störungen desselben sind dem Aufruhr und dem Widerstand gleich zu ahnden.

§ 2 Aussage
(I) Vor Gericht gilt die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage.
(II) Eine Aussage muss gemacht werden. Ein Aussageverweigerungsrecht besteht nicht.
(III) Falschaussage und Meineid werden entsprechend geahndet.

§ 3 Verfahren
(I) Zum Gerichtsverfahren erscheinen die Kläger und Beklagter persönlich, sowie etwaige Zeugen und Gutachter vor dem Landes- oder Lehnsherren oder vor dem zu diesem Zwecke bestimmten Richter.
(II) Es besteht kein Formzwang. Die Anwesenheit eines Schreibers wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich.
(III) Notwendig ist die Anwesenheit eines Büttels.
(IV) Urteile sind zum Gerichtstag zu fällen und zeitnah zu vollstrecken.
(V) Die Bruderschaft des Zei ist berechtigt an der Verhandlung teilzunehmen.

Recht der Zünfte, Akademien und Gilden

§ 1 Das Recht der Gilden

(I) Die Händler der Städte dürfen sich in Gilden zusammenschließen.

(II) Magier und Zauberer die nicht gemeinhin für ehrlos oder unehrlich gelten dürfen sich in Gilden zusammenschließen.

(III) Gilden sind vor dem Reichsvogt ins Gildenregister einzutragen. Die Namen der Gildenmitglieder müssen jährlich hinterlegt werden.

(IV) Gilden dürfen Streitsachen ihrer Mitglieder untereinander autonom richten, sofern keine Außenstehenden betroffen sind.

(V)Die entsprechenden Regelungen, sowie die Streitsachen und ihr Ausgang sind der weltlichen Gerichtsbarkeit anzuzeigen.

(VI) Der Wenzinger Jugger-Verband (WJV) ist als eine Gilde anzusehen.


§ 2 Das Recht der Zünfte

(I) Die Handwerker der Städte dürfen sich in Zünften zusammenschließen.
Zünftig sind alle Handwerke, die nicht gemeinhin für ehrlos oder unehrlich gelten.

(II) Zünfte müssen in die Zunftrolle der jeweiligen Stadt eingetragen werden. Die Namen der Mitglieder sind jährlich zu hinterlegen.

(III) Zünfte dürfen Streitsachen ihrer Mitglieder untereinander autonom richten, sofern keine Außenstehenden betroffen sind.

(IV)Die entsprechenden Regelungen, sowie die Streitsachen und ihr Ausgang sind der weltlichen Gerichtsbarkeit anzuzeigen.


§ 3 Das Recht der Akademien

(I) Akademien können durch die Krone das Recht zugestanden bekommen, Streitsachen ihrer Mitglieder untereinander autonom zu richten, sofern keine Außenstehenden betroffen sind.

(II)Die entsprechenden Regelungen, sowie die Streitsachen und ihr Ausgang sind der weltlichen Gerichtsbarkeit anzuzeigen.



Aragon-Erlass / Ordonannz Udolphs I.

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